Der Bundesgerichthof hat in seinem aktuellen Urteil (BGH, Urteil vom 10.04.2014 - VII ZR 241/13) seine Rechtsprechung geändert. Wird im Rahmen eines Werkvertrages vereinbart, dass die Leistung oder ein Teil der Leistung "schwarz" ausgeführt werden soll, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf das vereinbarte Entgelt.

Der Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs, mit dem dieser festgestellt hat, dass die Ermittlungsbehörden es rechtswidrig unterlassen haben, die automatisch gefertigte Aufzeichnung zweier Telefonate unverzüglich zu löschen, die ein Rechtsanwalt zur Anbahnung eines Mandatsverhältnisses geführt hatte, war rechtens.

Unfreundliches Verhalten gegenüber Kunden rechtfertigt eine Abmahnung des Arbeitnehmers. Dies hat das LAG Schleswig-Holstein mit seinem Urteil vom 20.05.2014 (Az. 2 SA 17/14) entschieden.

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