Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 04.06.2025

Unter welchen Voraussetzungen Erbschaftsteuer durch das Finanzamt gestundet werden kann, hatte das FG Brandenburg zu entscheiden (Beschluss vom 27.03.2025 – 14 V 14158/24). Demnach sind die Voraussetzungen für eine solche Stundung nach § 28 ErbStG hoch; sie kommt nur in Betracht, wenn die Steuer nicht aus weiteren erworbenen Vermögen oder aus bereits vorhandenem eigenem Vermögen bestritten werden kann. Zumutbar ist weiter, dass der Erwerber ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen bei einem Kreditinstitut aufnimmt. Nur wenn dies scheitert, kommt eine Stundung der Erbschaftsteuer in Betracht. 

 

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