Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 29.01.2025
Kinder haben im Erbfall einen Freibetrag von 400.000 EUR, während Enkelkinder 200.000 EUR
beanspruchen können, § 16 I ErbStG. Dies solange die Eltern noch leben. Aber wie verhält es
sich, wenn das Kind zu Lebzeiten gegenüber dem Erblasser in einem notariell beurkundeten
Vertrag auf sein Erbe verzichtet und die Erstreckung des Erbverzichts auf weitere Abkömmlinge
ausgeschlossen ist, § 2349 BGB? Zivilrechtlich wird das Kind so behandelt, wie wenn es zur
Zeit des Erbfalles nicht mehr lebte. Steuerrechtlich greift diese Fiktion indessen nicht (BFH, Urt.
v. 31.7.2024 – II R 13/22). Das Enkelkind kann nicht den Freibetrag des Kindes, sondern nur den
als Enkelkind i.H.v. 200.000 EUR in Anspruch nehmen.