Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 23.04.2025
Ob sich ein Erbe von seiner Ausschlagung der Erbschaft im Wege der Irrtumsanfechtung lösen kann, hatte das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 07.03.2025 – 8 W 20/24) zu entscheiden. Der Erbe hatte seine Entscheidung nicht auf Basis ihm bekannter oder zugänglicher Fakten, sondern auf Grundlage von Spekulationen getroffen. Wird die Ausschlagung der Erbschaft aber lediglich auf Verdacht hin erklärt, kann diese nicht mehr mit der Anfechtung rückgängig gemacht werden, so das Gericht. Es fehlt an der erforderlichen Kausalität der Fehlvorstellung für die erklärte Ausschlagung. Es ist daher ratsam, eine Erbschaft nicht vorschnell auszuschlagen.