Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 27.01.2026

Eine Angeklagte erschien krankheitsbedingt nicht zur Berufungshauptverhandlung. Sie legte 2 Atteste vor, eins ca. 10 Tage alt, das andere mit katastrophaler Orthografie. Das LG Berlin glaubte ihr die Erkrankung nicht: Das erste Attest sei zu alt, das zweite voller Rechtschreibfehler („geses“, „Simpotome“, „geröttet“) und außerdem zu spät vorgelegt – die Berufung wurde verworfen. Das Kammergericht kassierte das: Ein am Verhandlungstag erstelltes Attest mit Fieber 38,7°C und Herpes Zoster reicht aus, um die Angeklagte zu entschuldigen und Verhandlungsunfähigkeit anzunehmen – auch wenn die Orthografie „katastrophal“ ist. Entscheidend ist die medizinische Aussage, nicht die Rechtschreibung. Das Attest für den Verhandlungstag entschuldigt die Angeklagte, auch wenn das Attest erst später vorgelegt wird.

KG, Beschluss vom 04.04.2025 - 3 Ws 11/25

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