Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 12.03.2025
Über die Frage, ob die Erbeinsetzung in einem Erbvertrag unwirksam ist, wenn sich die Parteien des Vertrages scheiden lassen, hatte der BGH zu entscheiden. Besonderheit im vorliegenden Fall: Die Parteien waren bei Abschluss des Vertrages (noch) nicht miteinander verheiratet. Hier bleibt die Einsetzung zugunsten des Lebensgefährten in einem Erbvertrag wirksam, auch wenn die Parteien nach Vertragsschluss geheiratet haben und später wieder geschieden wurden. Die Vorschrift des § 2077 I und II BGB findet keine analoge Anwendung (BGH-Beschluss vom 22.5.2024 – IV ZB 26/23). Wichtig ist, dass im Erbvertrag daher entsprechende Rücktrittsmöglichkeiten vereinbart werden.