Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 08.01.2025
Soll ein Pflichtteilsverzicht mit den Kindern vereinbart werden, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich, § 2346 BGB. Weiter kann der Erblasser diesen Vertrag mit den Kindern nur persönlich abschließen, § 2347 BGB. Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen. Wird dies bei der Beurkundung missachtet, ist der Pflichtteilsverzicht unwirksam, was zuletzt der BGH festgestellt hat (Urteil vom 20.11.2024, Az. IV ZR 263/23). Eine Beurkundung unter Beteiligung eines vollmachtlosen Vertreters ist daher nicht möglich. Ein auf diese Art und Weise geschlossener Vertrag kann auch nicht in einen Erbvertrag unter künftigen Erben auf Erlass des Pflichtteilsanspruches umgedeutet werden.