Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 06.08.2025

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 21.05.2025 entschieden (Az. 13 S 202/23), dass auf einem städtischen Wohngrundstück in Köln weder Hähne noch Bienenvölker gehalten werden dürfen. Damit bestätigte das Gericht  ein Urteil des Amtsgerichts, das die Tiere aufgrund unzumutbarer Störungen für die Nachbarn verboten hatte. Die Kläger hatten sich über morgendliches Hahnenkrähen und Verschmutzungen durch die zahlreichen Bienen, etwa durch ihre Ausscheidungen im Pool, beschwert. Das Gericht gab den Klägern recht und untersagte die Haltung der Hähne und Bienen im Garten des Beklagten. Die Richter sahen darin eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnruhe, die im städtischen Umfeld nicht hingenommen werden müsse.
Das Landgericht betonte in seinem Urteil, dass in städtischen Wohngebieten keine Tierhaltung, die über das übliche Maß hinausgeht und die Nachbarn in erheblicher Weise stören, zu dulden ist, Rechtsanwältin Rana Kassim.

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