Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 12.02.2025
Welche Verbindlichkeiten im Rahmen der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden können, ist oft Gegenstand von Auseinandersetzungen. Die Kosten für die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament) können regelmäßig nicht angesetzt werden, da sie gerade nicht Gegenstand einer Verbindlichkeit sind, die auch bei dem Eintritt der gesetzlichen Erbfolge entstanden wären (LG Ellwangen Urteil vom 08.05.2024 Az. 1 S 83/24). Anders ist dies aber bei den Kosten einer Sterbeurkunde, die in erster Linie der Verwaltung des Nachlasses dient.