Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 02.07.2025

Ob ein Vertrag abgeschlossen werden kann, indem eine gescannte Unterschrift auf den Vertragsdokumenten eingefügt wird, hatte das LG München I (14. Zivilkammer) (Urteil vom 16.04.2025 – 14 O 14203/22) zu entscheiden. Dies wurde durch das Gericht angenommen. Denn das Einsetzen einer gescannten Unterschrift stellt einen tatsächlichen Erklärungsakt mit rechtlichem Erklärungsinhalt und somit eine Willenserklärung dar. Eine solche einfache elektronische Signatur reicht jedenfalls dann für den Abschluss eines Vertrages aus, wenn dieser grundsätzlich auch formfrei abgeschlossen werden kann.  

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