Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 17.12.2025
Erben können von der Bank Auskünfte über Nachlasskonten verlangen. Ist das Testament
eindeutig und wird es mit Eröffnungsniederschrift vorgelegt, kann dies als Nachweis reichen.
Ein Erbschein ist nicht zwingend erforderlich. Kann aber der Erblasser zu Lebzeiten die
Auskunftspflicht ausschließen, indem vereinbart wird, dass die Auskunftspflicht nur
„höchstpersönlich“ besteht? Dies hat nun das LG Frankfurt abgelehnt (Az. 2-25 O 192/24). Die
Erben müssen die Möglichkeit haben, sich über Umfang, Zusammensetzung und Größe des
geerbten Vermögens zu informieren.