Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 09.07.2025
Der BGH hatte die Frage zu entscheiden, wie der angemessene Selbstbehalt im Elternunterhalt für die Zeit nach dem Inkrafttreten des AngehörigenentlastungsG zu bemessen ist. Der BGH hält an den herkömmlichen, allein unterhaltsrechtlichen Grundsätzen folgenden und bis zum Inkrafttreten des AngehörigenentlastungsG anerkannten Methode zur Berechnung des Elternunterhalts fest. Der BGH stellt klar, dass der angemessene Selbstbehalt sich nicht an der Einkommensgrenze von bis zu 100.000,00 € Brutto jährlich orientiert. Nach den Leitlinien des OLG Koblenz gilt für ein alleinstehendes Kind gegenüber seinen Eltern ein monatlicher Selbstbehalt von mindestens 2.650,00 € (einschließlich 1.000,00 € Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüberhinausgehenden Einkommens.