Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 20.09.2023

Bei „Berliner Testamenten“ finden sich häufig Pflichtteilsstrafklauseln: Die im ersten Erbgang
zu Gunsten des überlebenden Ehegatten enterbten Kinder sollen demnach auch im zweiten
Erbgang nur den Pflichtteil erhalten, wenn sie nach dem Tode des zuerst versterbenden
Elternteils den Pflichtteil geltend machen. Wann die Strafklausel ausgelöst ist, kommt es auf die
konkrete Formulierung an. Wird nicht nur an das Verlangen, sondern auch an den Erhalt des
Pflichtteils angeknüpft, so setzt eine solche Klausel einen tatsächlichen Mittelabfluss voraus
(OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 21.2.2023).

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