Expertenrat vom 11.06.2025
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden (BAG, Urteil vom 05.12.2024 – 8 AZR 370/20), dass eine Überstundenregelung, nach der erst ab Überschreiten der Vollzeitstundenzahl Zuschläge gezahlt werden, eine Benachteiligung bis hin zu einer unzulässigen Diskriminierung von Teilzeitkräften darstellen kann. Bei Arbeitgebern sowie Betriebsräten besteht nunmehr Handlungsbedarf, bestehende Regelungen in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen zu prüfen. Führen die Überstundenzuschläge zur Benachteiligung oder diskriminieren Teilzeitkräfte gar nach dem AGG, ist eine Neuregelung erforderlich. Um sich zum einen gesetzeskonform zu verhalten, zum anderen Regressansprüche wegen Diskriminierung gegen sich zu vermeiden, sollten sich Arbeitgeber umfassend mit den Möglichkeiten einer Neuregelung auseinandersetzen. Auch Arbeitnehmer sollten vor dem Verfall aufgrund von Ausschlussfristen nicht allzu lange warten, um ggf. Zuschläge nachzufordern.