Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom07.05.2025
Wer Auskunft gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten erteilen muss, wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist, hatte der BGH zu entscheiden (BGH, Beschl. v. 15.1.2025 – IV ZR 166/24). Die Erben hatten sich gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten mit der Behauptung verteidigt, sie könnten keine Auskunft erteilen, da nicht sie, sondern der Testamentsvollstrecker im Besitz der Erbschaft sei. Da die Auskunftspflicht eine persönliche Verbindlichkeit der Erben ist, ist indessen der Erbe und nicht der Testamentsvollstrecker zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die nötigen Informationen muss sich der Erbe ggf. von dem Testamentsvollstrecker beschaffen.