Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 08.10.2025
Das OLG Saarbrücken OLG hat mit Urteil vom 05.06.2025, Az. 3 U 68/24, entschieden, dass bei der Berechnung der 130%-Grenze nach Verkehrsunfällen die tatsächlich unfallbedingten Reparaturkosten entscheidend sind – nicht ein fehlerhaftes vorgerichtliches Gutachten.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Gutachten auch Vorschäden in die Kalkulation einbezogen und so die Reparaturkosten mit ca. 4600 € zu hoch angesetzt. Tatsächlich lagen die unfallbedingten Kosten mit rund 3400 € jedoch unter dem 130%-Wert des Wiederbeschaffungswerts. Die Geschädigte konnte deshalb die Reparaturkosten ersetzt verlangen, obwohl das Gesamtgutachten einen höheren Betrag auswies.
Damit bestätigt das OLG: Maßgeblich sind die real angefallenen und nachträglich korrekt festgestellten Schadensbeseitigungskosten – solange sie innerhalb der 130%-Grenze liegen und das Fahrzeug weiter genutzt wird.
OLG Saarbrücken OLG, Urteil vom 05.06.2025, Az. 3 U 68/24