Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 04.09.2014, Aktenzeichen 1 RBs 125/14, die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers zurückgewiesen, der sich gegen eine Geldbuße von 160,00 € und ein Fahrverbot von einem Monat wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gewehrt hat.

Auf der von dem Fahrzeugführer genutzten Strecke war die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch ein elektronisch gesteuertes Verkehrsschild auf 80 km/h begrenzt. Unter diesem Verkehrszeichen war ohne weitere Zusätze das Schild mit dem Symbol einer „Schneeflocke" angebracht. Gegen das erstinstanzliche Urteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass ihm keine Geschwindigkeitsüberschreitung angelastet werden könne, weil keine winterlichen Straßenverhältnisse geherrscht hätten. Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h mit dem Zusatzschild „Schneeflocke" sei deshalb zumindest irreführend gewesen.

Das Oberlandesgericht Hamm stellte darauf ab, dass das Zusatzschild mit der „Schneeflocke" bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen entbehrlichen Hinweis darauf gebe, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung die Gefahren möglicher winterlicher Straßenverhältnisse abwehren solle. Damit solle die Akzeptanz der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung erhöht werden. Anders als der Hinweis des Schildes „bei Nässe“ bezwecke die Information durch eine „Schneeflocke“ keine zeitliche Einschränkung der angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Kraftfahrer müssen daher die Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung auch bei trockener Fahrbahn beachten.

 

 

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