Familienrechtlicher Vortrag zum Mandantenseminar 2014

 

- Was beim Auseinandergehen einer Ehe/Lebenspartnerschaft zu beachten ist -

 

Rechtsanwalt Jürgen Kanthak

Fachanwalt für Familienrecht

Fachanwalt für Sozialrecht

 

 

Beim Auseinanderbrechen einer Ehe/Lebenspartnerschaft tauchen eine Vielzahl von Problemen auf, welche möglichst sachlich gelöst werden sollten, was je nach Temperament der Beteiligten mal besser und mal schlechter gelingt.

 

Es empfiehlt sich möglichst frühzeitig den Rat eines Fachmanns einzuholen, um im Vorfeld zumindest informiert zu sein und zu wissen was bei einer Trennung auf einen zukommt. Oft kann schon frühzeitig die richtige von mehreren Alternativen gewählt werden.

 

Fehler zu Beginn der Trennung wirken sich oft erst später aus und sind dann nicht mehr zu beheben.

 

Probleme können sich in nachfolgenden Bereichen ergeben:

 

A. Unterhalt

 

I. Fälligkeit

 

Wer Unterhalt haben möchte, muss die Gegenseite auffordern Unterhalt zu zahlen.

Für die Vergangenheit kann der Unterhaltsberechtigte Unterhalt grundsätzlich nur ab dem Zeitpunkt fordern, zu welchem er den Unterhaltsverpflichteten zur Zahlung von Unterhalt aufgefordert hat oder aber zumindest zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert hat über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen. (§ 1613 BGB).

 

Sollte es später zu einem Rechtsstreit kommen, ist grundsätzlich der Unterhaltsberechtigte verpflichtet nachzuweisen, dass der Unterhaltsverpflichtete in vorgenanntem Sinne aufgefordert worden ist.

 

Auf Kindesunterhalt und auch auf Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet werden (§ 1614 BGB, § 1360 a BGB).

 

Der Unterhaltspflichtige ist nur in dem Maße zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, wie er leistungsfähig ist (§ 1603 BGB). In der Regel findet hier die Düsseldorfer Tabelle Anwendung.

 

II.

 

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2013) sieht dabei folgende Selbstbehalte für den Unterhaltsverpflichteten vor:

 

1.000,00 € bei einem erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten der Unterhalt zahlen soll für ein minderjähriges unverheiratetes Kind oder aber gegenüber einem volljährigen unverheirateten Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn es im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt und sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet.

800,00 € bei einem nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten.

 

1.200,00 € gegenüber allen anderen volljährigen Kindern.

Hierbei ist es egal, ob der Unterhaltsverpflichtete erwerbstätig ist oder nicht.

 

1.100,00 € gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Ehegatten.

Auch hier ist es egal, ob der Unterhaltsverpflichtete erwerbstätig ist oder nicht.

 

Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Gleiches gilt für den minderjährigen gleichgestellte Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, die allgemeine Schule besuchen und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 1603 Abs. 2 BGB).

 

III. Durchsetzung

 

Im Hinblick auf die gesteigerte Unterhaltspflicht kann der Elternteil, bei dem sich das unterhaltsberechtigte Kind aufhält relativ leicht einen vollstreckbaren Unterhaltstitel beschaffen.

 

Ein Anspruch auf einen solchen Unterhaltstitel, besteht selbst dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete regelmäßig den verlangten Unterhalt zahlt. Denn das unterhaltsberechtigte Kind hat ein gerichtlich anerkanntes Interesse an einer vollstreckbaren Urkunde für den Fall, dass der Unterhaltsverpflichtete einmal nicht leistungsfähig sein sollte. Ein solcher Titel kann beim Jugendamt gefertigt werden. Der Unterhaltschuldner erklärt beim Jugendamt zur Niederschrift, dass er sich verpflichtet Kindesunterhalt zu zahlen. Der Elternteil, bei dem das unterhaltsberechtigte Kind wohnt, erhält dann eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde und kann jederzeit die Zwangsvollstreckung betreiben.

 

Sollte der Unterhaltsverpflichtete dem Wunsch auf Erstellung einer solchen Urkunde nicht nachkommen, kann jederzeit bei Gericht ein entsprechender Beschluss erwirkt werden. Die Kosten für dieses Verfahren hat in der Regel der Unterhaltsverpflichtete zu tragen.

 

IV. Ausbleiben des Unterhalts

 

Sollte eine Zahlung von Unterhalt des grundsätzlich zum Unterhaltsverpflichteten warum auch immer ausbleiben, gilt folgendes zu beachten:

 

Leistungen nach dem SGB II (Harz IV) werden erst ab Antragstellung gewährt. Leistungen nach dem SGB II werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht (§ 37 SGB II).

 

Vorsorglich sollte bereits frühzeitig ein solcher Antrag gestellt werden, da das Jobcenter nur sekundär leistungspflichtig ist.

In der Regel verlangt das Jobcenter, dass zumindest der grundsätzlich unterhaltsverpflichtete Partner mittels eines Rechtsanwalts auf Auskunft zwecks Berechnung des Trennungsunterhalt in Anspruch genommen wird. Erst wenn nachgewiesen wird, dass ein Rechtsanwalt tätig ist, ist das Jobcenter dazu bereit, Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Dies kann längere Zeit in Anspruch nehmen.

 

Soweit auch kein Kindesunterhalt gezahlt wird, besteht die Möglichkeit beim zuständigen Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu beantragen. Der Unterhaltsvorschuss ist zwar niedriger als der Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, der Zahlungseingang ist jedoch sicherer.

 

Des weiteren wird Unterhaltsvorschuss längstens für 6 Jahre gezahlt (§ 3 UnterhVG). Eine weitere Einschränkung ergibt sich daraus, dass Unterhaltsvorschuss nur bis zum 12. Lebensjahr des Kindes gezahlt wird (§ 1UnterhVG).

 

B. Hausrat

 

Der Hausrat wird, soweit sich die Partner nicht gütlich einigen, nach billigem Ermessen aufgeteilt.

 

Zum Hausrat gehört, was man zur Führung des Haushaltes benötigt.

Hierzu kann auch das Fahrzeug gehören, wenn es sich um die "Familienkutsche " handelt.

Zum Hausrat gehören auch Bilder, soweit sie lediglich zur Dekoration dienen und es sich nicht um teure Kunst handelt.

 

Die höchstpersönlichen Gegenstände (Kleidung, Zahnbürste etc.) werden der jeweiligen Person zugesprochen.

 

Die Hausratsgegenstände, die ein Partner bereits mit in die Ehe/Lebenspartnerschaft eingebracht hat, werden in aller Regel dem Eigentümer zugesprochen. Gleiches gilt für ersatzbeschaffte Hausratsgegenstände.

Eine Ausnahme kann sich nach billigem Ermessen zum Beispiel ergeben, wenn Kinder vorhanden sind, die bei dem Elternteil bleiben, der eben nicht die Waschmaschine mit in die Ehe gebracht hat.

 

Die in der Ehe gemeinsam angeschafften Gegenstände werden, soweit zwischen den Partnern kein Konsens erzielt wird, willkürlich aufgeteilt.

 

Zum Hausrat im weitesten Sinne gehört auch die Ehewohnung.

Soweit Kinder vorhanden sind und sich die Partner vor den Kindern streiten, also das Kindeswohl gefährdet wird, besteht die Möglichkeit die Wohnung zur Nutzung zwangsweise demjenigen zuzuweisen, der die Kinder betreut.

 

Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung besteht die Schwierigkeit meist darin, die Hausratsgegenstände, welche man gerne haben möchte, so genau zu bezeichnen, dass ein Gerichtsvollzieher im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Sachen identifizieren können muss.

 

Werden Hausratsgegenstände ohne Zustimmung des Partners aus der gemeinsamen Wohnung entfernt, hat der Partner einen Anspruch auf Rückführung in die gemeinsame Wohnung.

 

C. Güterrecht

 

Was bei einer Trennung im Hinblick auf das Vermögen zu beachten ist, hängt von dem Güterstand ab, den die Partner gewählt haben.

 

Das BGB kennt grundsätzlich drei, mittlerweile vier Güterstände.

 

Zugewinngemeinschaft (§ 1363 ff BGB)

 

Gütertrennung (§ 1414 BGB)

 

Gütergemeinschaft (§1415 BGB)

 

Wahlgütergemeinschaft (§ 1519 BGB)

 

I. Zugewinngemeinschaft

 

Der am häufigsten anzutreffende Güterstand ist der der Zugewinngemeinschaft.

In diesem Güterstand leben die Ehegatten oder gemäß § 6 LPartG Lebenspartner, wenn sie nicht durch Vertrag (Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag) etwas anderes vereinbaren.

 

1. Inhalt

 

In diesem Fall behält jeder der Partner sein eigenes Vermögen. Die Partner können sich jedoch nur verpflichten über ihr Vermögen als Ganzes zu verfügen, wenn der Partner zustimmt (§ 1365 BGB).

 

2. Ende

 

Die Zugewinngemeinschaft endet entweder mit dem Tod oder bei Scheidung der Ehe bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder bei Abschluss eines Ehevertrages in dem ein anderer Güterstand gewählt wird.

 

3. Ermittlung des Zugewinns

 

Im Todesfall sieht § 1371 BGB vor, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um 1/4 der Erbschaft erhöht. Hierbei ist es egal, ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt worden ist.

 

Ansonsten sind bei Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft die §§ 1373 bis 1390 BGB anzuwenden.

Das Endvermögen wird mit dem Anfangsvermögen verglichen und der Partner, der während der Ehe mehr Vermögen angespart hat, ist gegenüber dem anderen Partner zum Ausgleich soweit verpflichtet, als dass beide Partner aus der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft mit dem gleichen angesparten Vermögen herausgehen.

 

Der Partner, der weniger angespart hat, hat gegen den andern einen Zahlungsanspruch auf Ausgleich. Diese Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstandes (§ 1378 BGB).

 

4. Verfahrensweise

 

Im Falle der Scheidung kann der Zugewinnausgleich als Folgesache mit der Scheidung geltend gemacht werden. Hierbei ist zu beachten, dass ein entsprechender Antrag auf Auskunft oder aber auch Zahlung im Bezug auf den Zugewinn spätestens 2 Wochen vor der mündlichen Verhandlung im 1. Rechtszug in der Scheidungssache von einem Partner anhängig gemacht werden muss (§ 137 FamFG).

 

Gleiches gilt auch für weitere Folgesachen wie Unterhalt, Hausrat und Kindschaftssachen.

 

Wird der Zugewinn nicht direkt mit der Scheidung oder der Aufhebung der Lebenspartnerschaft geltend gemacht, so ist allerdings zu beachten, dass nach Rechtskraft des Beschlusses des Familiengerichts über das Ende der Partnerschaft der Zugewinnausgleichsanspruch der Regelverjährung von 3 Jahren unterliegt.

 

D.h. soweit ein Zugewinnausgleichsanspruch besteht, muss dieser aktiv geltend gemacht werden. Das Familiengericht behandelt einen möglichen Zugewinnausgleichsanspruch, anders als in der Regel den Versorgungsausgleich, nicht von Amts wegen.

 

Die gerichtliche Geltendmachung des Zugewinnausgleichanspruchs kann nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen.

 

5. Probleme bei der Geltendmachung

 

Schwierigkeiten bei der Berechnung eines Zugewinnausgleichs können sich zum einen bei der Ermittlung des Verkehrswerts von Sachwerten ergeben. Beispielsweise: Welchen Wert hat der Ferrari oder der Porsche? Welchen Wert die Immobilie des Ehepartners? Hat der Handwerksbetrieb oder das Unternehmen des Ehepartners einen Verkehrswert und ja welchen?

 

Es empfiehlt sich hier, ein Gutachten von einem Fachmann einholen zu lassen, auch wenn dies mit Kosten verbunden ist.

 

Weitere Schwierigkeiten ergeben sich oft, wenn die Ehe/Lebenspartnerschaft seit längerem besteht und man nicht mehr weiß, mit welchen Vermögenswerten man in die Ehe/Lebenspartnerschaft gegangen ist bzw. überhaupt keine Belege mehr vorhanden sind. Maßgeblich für die Bezifferung des Anfangsvermögens ist der Tag der Eheschließung bzw. des Abschlusses des Lebenspartnerschaftvertrages und zwar stichtagsgenau.

 

Die Banken und sonstigen Behörden bewahren in der Regel entsprechende Dokumente allerhöchstens 10 Jahre auf. Wenn der eine Partner nicht mehr das Sparbuch von 1998 hat und der andere bestreitet, dass ein Sparvermögen vorhanden gewesen ist, wird das Sparvermögen beim Anfangsvermögen nicht eingestellt. Der Zugewinn erhöht sich. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verringert sich.

 

Es ist deshalb zu empfehlen, bei Eingehung der Ehe bzw. der Lebenspartnerschaft sämtliches Vermögen zum Stichtag des Vertragsschlusses zu dokumentieren und vor allem die entsprechenden Belege zum Beweis für den nicht gewünschten Fall des Auseinanderbrechens sicher aufzubewahren.

 

Zum Anfangsvermögen gehören auch Schenkungen und Erbschaften (§ 1374 BGB).

 

Beim Endvermögen kommt es zunächst stichtagsgenau auf den Zeitpunkt der Zustellung der Scheidungsantragsschrift bzw. der Antragsschrift auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft an den jeweiligen Partner an.

 

Dasjenige, was bis zur Zustellung der Scheidungsschrift bzw. der Antragsschrift auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft noch angespart wird, fließt noch in den Zugewinn hinein. Erst nach Zustellung gehört das, was angespart wird, dem Ansparendem alleine.

 

Damit jedoch angespartes Vermögen nicht mutwillig zu Lasten eines Ehepartners von dem anderen bis zur Stellung des Antrags bei Gericht verprasst oder auf die Seite geschafft werden kann, hat der Gesetzgeber reagiert, als er in § 1379 BGB bestimmt hat, dass nicht nur ein Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung der Antragsschrift zu erteilen ist, sondern auch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung.

 

Sollte dann ruchbar werden, dass angespartes Vermögen wissentlich vorsätzlich verschleudert worden ist, nur um den anderen Partner zu schädigen, muss der betreffende Partner sich so behandeln lassen, als ob dieses Vermögen bei Zustellung der Scheidungsschrift noch vorhanden gewesen wäre.

 

Das Problem besteht jedoch weiter fort, wenn ein Partner sämtliche Vermögensangelegenheiten erledigt und der andere über das Vermögen überhaupt keine Kenntnis hat. Der die Finanzen alleine kennende Partner, der die Trennung beabsichtigt, kann bereits im Vorfeld, also vor Trennung, sein Vermögen vermindern.

 

Auch Schulden gehören zum Vermögen.

Soweit ein Partner zu Beginn Schulden hatte, die bis zur Beendigung des Güterstandes getilgt worden sind, so stellt die Tilgung dieser Schulden ebenfalls einen Zugewinn dar.

 

II. Gütertrennung

 

Der Güterstand der Gütertrennung ist in der Regel durch Ehevertrag vereinbart. Dieser Bedarf gemäß § 1410 BGB der notariellen Form.

 

Bei der Gütertrennung bestehen zwischen den Partnern keinerlei güterrechtliche Beziehungen.

Das Vermögen, was ein Partner anspart, bleibt auch bei Beendigung sein Vermögen. Es besteht anders als bei der Zugewinngemeinschaft selbst nach dem Grundsatz kein Ausgleichsanspruch.

 

In der Regel wird Gütertrennung vereinbart, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben wird.

 

III. Gütergemeinschaft und Wahl-Zugewinngemeinschaft

 

Die weiteren Güterstände der Gütergemeinschaft und der Wahl-Zugewinngemeinschaft sind eher untergeordneter Bedeutung, so dass hier nicht weiter darauf eingegangen werden soll.

 

D. Versorgungsausgleich

 

Der Versorgungsausgleich wird mit der Scheidung als Verbund von Amts wegen geregelt (§ 1587 BGB). Das Gleiche gilt für die Lebenspartnerschaft (§ 20 LPartG).

 

Auch hier ist allerdings eine Regelung durch notariellen Vertrag möglich. Der Ausgleich kann durch notariellen Vertrag ausgeschlossen werden §§ 6, 7 VersAusglG).

 

Die Vereinbarung muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle durch das Familiengericht standhalten.

Entgegen der früheren Gesetzeslage wird eine Regelung zum Versorgungsausgleich vom Gericht jedoch nur beanstandet, wenn sie einen Partner entgegen Treu und Glauben außer Verhältnis benachteiligt.

 

Eine Regelung zum Versorgungsausgleich kann notariell noch während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens auf Beendigung der Ehe/Partnerschaft getroffen werden, auch noch in der Verhandlung vor dem Familiengericht ist eine solche Regelung noch möglich. In diesem Fall ist es allerdings erforderlich, dass beide Partner durch einen Anwalt vertreten werden. Es besteht insofern Anwaltszwang.

 

Zu beachten ist, dass im Versorgungsausgleich auch Lebensversicherungen zwangsweise mit einzubeziehen sind, soweit sie als Rentenversicherung für das Alter gedacht sind und auch so ausgezahlt werden sollen. Dies ist zum Beispiel der Fall bei über den Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherungen zur betrieblichen Altersvorsorge.

 

Dies kann auch bei Kapitallebensversicherungen der Fall sein, wenn sie nach ihrem Wortlaut so abgeschlossen sind, dass sie im Erlebensfalle nicht auf einmal sondern als Rente ausgezahlt werden.

 

Ist die Lebensversicherung so ausgestaltet, dass sie am Ende als Kapital einmal ausgezahlt wird, so gehört diese Lebensversicherung zur Folgesache Güterrecht. Sie ist im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen, wobei der Zugewinnausgleich anders als der Versorgungsausgleich nicht von Amts wegen durchzuführen ist.

 

E. Sorgerecht

 

Heute geht das Gesetz grundsätzlich davon aus, dass es auch beim Auseinanderbrechen der Partner beim gemeinsamen Sorgerecht für die Kinder verbleibt.

 

Wo das Kind seinen Aufenthalt hat, bestimmt sich nach dem Wohl des Kindes.

Hierbei kommt es bei älteren Kindern, welche bereits eine gewisse Reife haben und ihren Willen auch ohne weiteres äußern können, eben auf den Willen des Kindes an.

Darüber hinaus muss natürlich die Betreuung gesichert sein.

 

Ein weiterer Aspekt, der bei der Aufenthaltsbestimmung auch eine Rolle spielt, ist der der Kontinuität. Es entspricht grundsätzlich eher dem Wohl des Kindes, dass der Status Quo erhalten bleibt, wenn die Betreuung funktioniert.

Die Gerichte sehen in diesem Fall keinen Grund, das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu ändern.

 

F. Schlussbemerkung

 

Die Ausführungen stellen nur einen Auszug der vielfältigen zu lösenden Probleme dar, die sich im Rahmen des Auseinanderbrechens einer Ehe/Lebenspartnerschaft ergeben können. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

 

Sie sollen dazu sensibilisieren, Probleme und Fallstricke beim Auseinanderbrechen einer Ehe/Lebenspartnerschaft frühzeitig zu erkennen.

 

Möglicherweise besteht im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung auch Deckungsschutz für eine familienrechtliche anwaltliche Beratung.

 

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