Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 22.02.2023

Ob ein gemeinschaftliches Testament vorliegt, wenn die Ehegatten mehrere Urkunden verwenden, hatte das OLG Karlsruhe zu entscheiden (Beschluss vom 04.01.2023 – 14 W 89/22). Jeder Ehegatte hatte in einer eigenen Urkunde – am selben Tag – den jeweils anderen Ehegatten zum Erben eingesetzt. In einer dritten Urkunde hatten dann beide Ehegatten für den Fall „des gemeinsamen Todes“ die Kinder zu Erben eingesetzt. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass ein gemeinschaftliches Testament vorliegt. Maßgeblich sei, dass die Ehegatten den Willen hatten, gemeinschaftlich zu testieren. Als Indizien für diesen Willen war von dem Gericht berücksichtigt worden, dass die Testamente am gleichen Tag gefertigt und in einem Umschlag mit der Beschriftung „Gemeinsames Testament“ aufbewahrt worden waren. Für die Praxis ist indessen zu empfehlen, den letzten Willen in einer Urkunde niederzulegen, um Auslegungsprobleme zu vermeiden.

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