Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 12.10.2022
Der Erblasser kann ein errichtetes Testament jederzeit durch ein neues Testament widerrufen, 2253, 2254 BGB. Wie aber verhält es sich, wenn ein früheres Testament durch ein späteres aufgehoben und im Anschluss dieses spätere Testament widerrufen wird? Diese Frage regelt § 2258 II BGB: Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre. Hierzu hat nun das AG Bamberg (Beschluss vom 08.07.2022 – RV 56 RV Jahr 1956 Seite VI 1123/21) festgestellt, dass etwas anderes nur dann geltend soll, wenn sich ein anders lautender Wille des Erblassers im Zeitpunkt des Widerrufs positiv feststellen lässt. Dann bleibt das widerrufen Testament unwirksam. Für die Praxis ist daher zu empfehlen, im Rahmen eines Widerrufs immer klarzustellen, ob alle vorangegangenen Testamente unwirksam sein sollen.