Ein Mann, der im Fe­bru­ar 2022 ohne die er­for­der­li­che Mund-Nasen-Be­de­ckung an einer Ver­samm­lung in Trier teil­ge­nom­men hat, hätte des­we­gen nicht des Plat­zes ver­wie­sen wer­den dür­fen.

Dies stellt das Ver­wal­tungs­ge­richt der Stadt klar und ver­weist auf die feh­len­de Rechts­grund­la­ge für einen Platz­ver­weis im Ver­samm­lungs­ge­setz, das hier man­gels Auf­lö­sung der Ver­samm­lung Sperr­wir­kung ent­fal­tet habe. Ein wei­te­rer Fest­stel­lungs­an­trag des Ver­samm­lungs­teil­neh­mers blieb indes er­folg­los.

 

Teilnahme an Versammlung ohne Maske

Der Kläger nahm im Februar 2022 an der Versammlung "Team Freiheit" auf dem Domfreihof in der Trierer Innenstadt teil. Im Rahmen der vom Ordnungsamt der Beklagten durchgeführten Kontrolle zur Überprüfung der Einhaltung der Maskenpflicht wurde er ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Kundgebungsgelände angetroffen. Vollzugsbeamte der beklagten Stadt forderten ihn daraufhin auf, eine Mund-Nasen-Bedeckung anzulegen oder das Veranstaltungsgelände zu verlassen.

Städtische Vollzugsbeamte erteilen Platzverweis

Da der Kläger der Aufforderung wiederholt nicht nachkam, erteilten die Beamten ihm mündlich einen Platzverweis für den Domfreihof bis zum Ende der Veranstaltung. Daraufhin verließ der Kläger zunächst das Kundgebungsgelände und kehrte später mit angelegter Mund-Nasen-Bedeckung zum Veranstaltungsort zurück. Dort wurde er von Beamten der Polizei angetroffen, die den erteilten Platzverweis durchsetzten. Wegen eines Verstoßes gegen den Platzverweis erließ die Polizei gegenüber dem Kläger einen Bußgeldbescheid.

Kläger begehrt zwei Feststellungen

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Platzverweis rechtswidrig war und keine Wirkung mehr entfaltete, als er mit einer FFP2-Maske erneut an der Versammlung teilnehmen wollte.

VG: Platzverweis mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig

Das VG Trier hat dem Klagebegehren teilweise entsprochen und die Rechtswidrigkeit des Platzverweises festgestellt. Die für den Platzverweis einzig in Betracht kommende Vorschrift des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz sei im konkreten Fall aufgrund der so genannten Sperrwirkung des Versammlungsrechts nicht anwendbar. Die Versammlung sei zuvor nämlich weder aufgelöst worden noch sei der Kläger vor der Platzverweisung auf versammlungsrechtlicher Grundlage von der Versammlung ausgeschlossen worden. Der von den Vollzugsbeamten ausgesprochene Platzverweis beinhalte im konkreten Fall auch nicht einen gleichzeitigen stillschweigenden Ausschluss aus der Versammlung auf versammlungsrechtlicher Grundlage.

Im Übrigen kein Feststellungsinteresse

Die Feststellung, dass der erteilte Platzverweis zu dem Zeitpunkt, als er mit angelegter FFP2-Maske erneut an der Versammlung teilnehmen wollte, keine Wirkung mehr entfalte, könne der Kläger jedoch nicht begehren, da er kein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung habe. Weder bestehe angesichts der geänderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse eine konkrete Wiederholungsgefahr, noch begründe das gegen ihn gerichtete Bußgeldverfahren ein solches Interesse. Die Überprüfung von Bußgeldbescheiden obliege nämlich den ordentlichen Gerichten, die deren Rechtmäßigkeit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen hätten, also im vorliegenden Fall einschließlich der Frage, ob der von den städtischen Vollzugsbeamten ausgesprochene Platzverweis rechtliche Wirkung entfaltete. Da der Kläger die vorliegende Klage erst nach dem Erlass des Bußgeldbescheides erhoben habe, fehle ihm das berechtigte Interesse an der begehrten verwaltungsgerichtlichen Feststellung.

Platzverweis nach Anlegen einer Maske nicht erledigt

Im Übrigen, so das VG Trier, hätte der Feststellungsantrag auch in der Sache keinen Erfolg, da der Platzverweis nicht von Anfang an unwirksam gewesen sei und sich auch nicht vor der Beendigung der Versammlung dadurch erledigt habe, dass der Kläger eine FFP2-Maske angelegt habe. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen (Urt. v. 26.08.2022 - 6 K 989/22).

 

Quelle: Beck-online.de

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