Abmahnwelle wegen Datenschutzverstößen

Derzeit mahnen zahlreiche Kanzleien Verstöße gegen die DSGVO wegen der Verwendung von Google Fonts ab. Wir konnten folgende Abmahnungen beobachten:

Raag-Kanzlei, Dikigoros Nikolaos Kairis: Abgemahnt wird der Verstoß gegen die DSGVO aufgrund der Verwendung von Google Fonts. Mandant ist ein Hr. Wang Yu. Gefordert wird ein Betrag i.H.v. 226,10 EUR, der sich aus Schadenersatz i.H.v. 140 EUR, Rechtsanwaltskosten i.H.v. 50 EUR und Mehrwertsteuer zusammensetzt.

Kilian Lenard. Rechtsanwalt: Abgemahnt wird der Verstoß gegen die DSGVO aufgrund der Verwendung von Google Fonts. Mandat ist ein Hr. Martin Ismail von der "Interessensgemeinschaft Datenschutz; kurz: IG Datenschutz." Gefordert wird ein Betrag i.H.v. 170,00 EUR.

 

Aber was genau sind Google Fonts?

Hier handelt es sich um ein interaktives Verzeichnis mit über 1400 Schriftarten, die von Google zur freien Verwendung bereitgestellt werden. Was zunächst einmal gut klingt, hat aber einen Haken: Anders als herkömmliche Schriftarten werden sie nicht auf dem Computer oder der Webseite gespeichert, sondern auf einem Server des Anbieters. Wenn ein Besucher die Website z.B. eines Unternehmens besucht, wird unter Umständen die IP-Adresse des Besuchers automatisch an den Anbieter, also Google, weitergeleitet. Weil IP-Adressen als personenbezogene Daten gelten, ist die Weiterleitung ohne die ausdrückliche Einwilligung des Besuchers nicht erlaubt. Ein Verstoß gegen die DSGVO ist damit gegeben.

 

Rechtliche Konsequenzen?

Was aber sind die Folgen eines solchen Verstoßes? Hiermit haben sich bereits die Gerichte beschäftigt: Bei Verstößen gegen die DSGVO, die mit einer Verletzung eines Persönlichkeitsrechtes einhergehen, hat der Verletzte gegen den Verletzer einen Anspruch auf Unterlassung der Weitergabe seiner IP-Adresse. Dieser folgt aus § 823 Absatz I i.V.m. § 1004 BGB analog. In Bezug auf die Google Fonts hat das LG München in der Zwischenzeit festgestellt, dass ein Unterlassungsanspruch gegen den Webseitenbetreiber besteht, wenn durch eine (dynamische) Einbindung von Google Fonts personenbezogene Daten ohne Einwilligung des Betroffenen weitergeleitet werden. In solch einem Fall steht dem Betroffenen zudem ein immaterieller Schadensersatz i.H.v. 100 EUR zu. (LG München I, Urteil vom 20.1.2022 – 3 O 17493/20, GRUR-RS 2022, 612; GRUR-Prax 2022, 264). Bei einem solchen Verstoß besteht daher die Gefahr einer Abmahnung. Außerdem werden regelmäßig Schadenersatzansprüche geltend gemacht und die Kosten der Rechtsverfolgung gefordert.

Wir empfehlen daher, die Einbindung von Google Fonts zu ändern. Im Falle einer Abmahnung ist genau zu prüfen, ob tatsächlich ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt.

 

 

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