Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 28.09.2022
Ob ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss, wenn der Vater eines minderjährigen Kindes zum Testamentsvollstrecker für das ererbte Vermögen seiner Kinder bestellt wird, hatte das OLG München zu entscheiden (Beschluss vom 03.06.222 2 WF 232/22). Nach Auffassung des Gerichtes besteht ein Interessengegensatz grundsätzlich nicht, denn die Eltern sind aus Sicht des Gesetzgebers ohnehin die „natürlichen Verwalter“ der Vermögensinteressen Ihrer Kinder. Kommt zu dieser Aufgabe noch eine Testamentsvollstreckung hinzu, führt dies nicht per se zu einem Interessengegensatz. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers kommt nur dann in Betracht, wenn es einen konkreten Anlass oder eine konkrete Konfliktlage gibt. Damit kann im Rahmen der Testamentsgestaltung auf das Mittel der Testamentsvollstreckung zurückgegriffen werden, ohne befürchten zu müssen, dass – wie hier – der geschiedene Ehegatte eine Ergänzungspflegschaft beantragt.