Der Europäische Gerichtshof hat Teile der EU-Geldwäscherichtlinie für ungültig erklärt.
Hintergrund ist eine Bestimmung, wonach Informationen zu wirtschaftlichen Eigentümern von Gesellschaften in der EU in allen Fällen für die Öffentlichkeit einsehbar sein müssen, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Der damit verbundene Eingriff in die durch die der EU-Grundrechte-Charta gewährleisteten Rechte sei weder auf das absolut Erforderliche beschränkt noch stehe er in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel, entschied der Gerichtshof am 22.11.2022.
Klagen gegen "Geldwäscheregister" in Luxemburg
In den Ausgangsverfahren geht es um ein nach Maßgabe der Geldwäscherichtlinie erlassenes luxemburgisches Gesetz, dass vorsieht, in einem im Internet frei zugänglichen Register eine Reihe von Informationen über die darin gelisteten "wirtschaftlichen Eigentümer" zu speichern. Die Kläger - registerpflichtige Gesellschaften - beantragten vergeblich, den Zugang der breiten Öffentlichkeit zu den sie betreffenden Informationen zu beschränken. Das mit der Sache befasste Gericht vertrat die Ansicht, dass die Verbreitung solcher Informationen ein unverhältnismäßiges Risiko einer Beeinträchtigung der Grundrechte der betroffenen wirtschaftlichen Eigentümer mit sich bringen könne, und stellte daher dem Gerichtshof eine Reihe von Vorlagefragen nach der Auslegung gewisser Bestimmungen der Geldwäscherichtlinie und zu deren Gültigkeit im Licht der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
EuGH erklärt Geldwäscherichtline teilweise für ungültig
Der Gerichtshof hat die betreffenden der Geldwäscherichtlinie für ungültig erklärt, weil der freie Zugang der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellten, die in den Art. 7 beziehungsweise 8 der EU-Grundrechte-Charta verankert sind. . Die verbreiteten Angaben ermöglichten es einer potenziell unbegrenzten Zahl von Personen, sich über die materielle und finanzielle Situation eines wirtschaftlichen Eigentümers Kenntnis zu verschaffen. Außerdem würden die möglichen Folgen einer etwaigen missbräuchlichen Verwendung ihrer personenbezogenen Daten für die betroffenen Personen dadurch verschärft, dass diese Daten, sobald sie der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt worden sind, nicht nur frei abgerufen, sondern auch auf Vorrat gespeichert und verbreitet werden könnten.
Grundrechtseingriffe nicht gerechtfertigt
Zwar verfolge der Gesetzgeber mit der Regelung eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung. Der damit verbundene Grundrechtseingriff sei aber nicht auf das absolut Erforderliche beschränkt und nicht mehr angemessenen. Das von der Kommission geltend gemachte etwaige Vorliegen von Schwierigkeiten bei der genauen Bestimmung der Fälle und Bedingungen, in beziehungsweise unter denen ein solch berechtigtes Interesse bestehe, könne nicht rechtfertigen, dass der Unionsgesetzgeber den Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den fraglichen Informationen vorsehe (Urt. v. 22.11.2022 - C-37/20).
Quelle: Beck-Online.de