Der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof hat Teile der EU-Geld­wä­sche­richt­li­nie für un­gül­tig er­klärt.

Hin­ter­grund ist eine Be­stim­mung, wo­nach In­for­ma­tio­nen zu wirt­schaft­li­chen Ei­gen­tü­mern von Ge­sell­schaf­ten in der EU in allen Fäl­len für die Öf­fent­lich­keit ein­seh­bar sein müs­sen, um Geld­wä­sche und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung zu ver­hin­dern. Der damit ver­bun­de­ne Ein­griff in die durch die der EU-Grund­rech­te-Char­ta ge­währ­leis­te­ten Rech­te sei weder auf das ab­so­lut Er­for­der­li­che be­schränkt noch stehe er in einem an­ge­mes­se­nen Ver­hält­nis zum ver­folg­ten Ziel, ent­schied der Ge­richts­hof am 22.11.2022.

 

Klagen gegen "Geldwäscheregister" in Luxemburg

In den Ausgangsverfahren geht es um ein nach Maßgabe der Geldwäscherichtlinie erlassenes luxemburgisches Gesetz, dass vorsieht, in einem im Internet frei zugänglichen Register eine Reihe von Informationen über die darin gelisteten "wirtschaftlichen Eigentümer" zu speichern. Die Kläger - registerpflichtige Gesellschaften - beantragten vergeblich, den Zugang der breiten Öffentlichkeit zu den sie betreffenden Informationen zu beschränken. Das mit der Sache befasste Gericht vertrat die Ansicht, dass die Verbreitung solcher Informationen ein unverhältnismäßiges Risiko einer Beeinträchtigung der Grundrechte der betroffenen wirtschaftlichen Eigentümer mit sich bringen könne, und stellte daher dem Gerichtshof eine Reihe von Vorlagefragen nach der Auslegung gewisser Bestimmungen der Geldwäscherichtlinie und zu deren Gültigkeit im Licht der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

EuGH erklärt Geldwäscherichtline teilweise für ungültig

Der Gerichtshof hat die betreffenden der Geldwäscherichtlinie für ungültig erklärt, weil der freie Zugang der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellten, die in den Art. 7 beziehungsweise 8 der EU-Grundrechte-Charta verankert sind. . Die verbreiteten Angaben ermöglichten es einer potenziell unbegrenzten Zahl von Personen, sich über die materielle und finanzielle Situation eines wirtschaftlichen Eigentümers Kenntnis zu verschaffen. Außerdem würden die möglichen Folgen einer etwaigen missbräuchlichen Verwendung ihrer personenbezogenen Daten für die betroffenen Personen dadurch verschärft, dass diese Daten, sobald sie der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt worden sind, nicht nur frei abgerufen, sondern auch auf Vorrat gespeichert und verbreitet werden könnten.

Grundrechtseingriffe nicht gerechtfertigt

Zwar verfolge der Gesetzgeber mit der Regelung eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung. Der damit verbundene Grundrechtseingriff sei aber nicht auf das absolut Erforderliche beschränkt und nicht mehr angemessenen. Das von der Kommission geltend gemachte etwaige Vorliegen von Schwierigkeiten bei der genauen Bestimmung der Fälle und Bedingungen, in beziehungsweise unter denen ein solch berechtigtes Interesse bestehe, könne nicht rechtfertigen, dass der Unionsgesetzgeber den Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den fraglichen Informationen vorsehe (Urt. v. 22.11.2022 - C-37/20).

 

Quelle: Beck-Online.de

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