Eine Wohnungsdurchsuchung setzt einen konkreten Tatverdacht voraus. Hierfür genügt es nicht, dass das Fahrzeug eines Verdächtigen lediglich mehrfach in der Nähe der Wohnung des Betroffenen geparkt war
wie das Bundesverfassungsgericht betont hat. Eine Kontaktaufnahme der Beteiligten sei nicht beobachtet worden.
Drogenlieferservice?
Ein Mann wehrte sich gegen die Durchsuchung seiner Wohnung. Er war in die Ermittlungen gegen einen Gastronomen wegen des Verdachts des BtM-Handels hineingezogen worden. Statt seiner Speisen liefere dieser Drogen aus, so die Überzeugung der Ermittler. Sie oberservierten den Restaurantbesitzer und stellten fest, dass sein Wagen nachts bei zwei mutmaßlichen Lieferfahrten vor dem Haus des Betroffenen abgestellt worden war. Kontakte der Beiden konnten nicht beobachtet werden, und auch sonst ergab sich keine Verbindung. Das Abstellen des Fahrzeugs belegte allerdings aus Sicht der Ermittler eine Beihilfe zum Handeltreiben durch das Aufbewahren erheblicher Mengen illegaler Substanzen in den Räumlichkeiten: Der Wohnungsinhaber habe in der Vergangenheit auch schon einmal mit Drogen zu tun gehabt. Das AG Offenburg erließ einen Durchsuchungsbeschluss. Gefunden wurden lediglich 2,2 Gramm Haschisch. Hinweise auf eine Beteiligung an einem Drogenring ergaben sich nicht. Das Landgericht am Ort verwarf die Beschwerde gegen die Wohnungsdurchsuchung, wobei es nur das Parken als Grundlage heranzog. Mit einem Kammerbeschluss hob das BVerfG diese Entscheidung auf.
Fehlender Tatverdacht
Anhaltspunkte für einen Tatverdacht konnte die 3. Kammer des Zweiten Senats aus dem Beschluss des Landgerichts Offenburg nicht ableiten. Das Gericht habe sich allein auf das Bewegungsmuster des Wagens und die Standzeiten vor der Wohnung gestützt. In aller Deutlichkeit wiesen die Verfassungsrichter darauf hin, dass es keine Erkenntnisse gab, wonach der mutmaßliche Händler die Wohnung betreten habe. Es sei noch nicht einmal sicher, ob er überhaupt seinen Pkw verlassen habe. Zudem habe der Wohnungsbesitzer richtigerweise darauf hingewiesen, dass er nicht als Einziger in fußläufiger Entfernung wohne (Beschl. v. 21.07.2022 - 2 BvR 1483/19).
Quelle: Beck-online.de