Verkehrsrechtlicher Vortrag zum Mandantenseminar 2014

 

Vom Verkehrszentralregister zum Fahreignungsregister

 

Die „neuen“ Punkte in Flensburg –

 

Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Fachanwalt für Familienrecht

 

A. Ziele der Reform

Zum 01.05.2014 ist das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28.08.2013 in Kraft getreten. In der lange und heftig geführten Diskussion wurde dieses Gesetz schlicht „Punktereform“ genannt. Das bisher bestehende Punktesystem des Verkehrszentralregisters sollte dadurch einfacher, gerechter und transparenter werden.

Mehr Transparenz soll geschaffen werden, indem die frühere Tilgungshemmung gemäß § 29 Abs. 6 StVG a.F. durch die in § 29 StVG n.F. vorgesehenen festen Tilgungsfristen, die mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung zu laufen beginnen, ersetzt wird.

Das System soll einfacher dadurch werden, dass die früher im Punktesystem vorgesehene Staffelung von 1 - 7 Punkten, je nach Schwere der Tat, ersetzt wurde durch ein System mit lediglich 3 Kategorien von 1 - 3 Punkten. Hierdurch soll die Punkteberechnung vereinfacht werden.

Letztlich soll das System gerechter sein, da nicht mehr sämtliche Verkehrsordnungswidrigkeiten ab einer bestimmten Geldbuße in dem Fahreignungsregister erfasst werden, sondern nur noch solche mit einem Bezug zur Verkehrssicherheit. Dies hat zum Beispiel dazu geführt, dass Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz nicht mehr mit Punkten bewehrt sind.

Durch die „Punktereform“ wurden verschiedene neue Begriffe eingeführt. Der Begriff „Verkehrszentralregister“ ist durch den Begriff „Fahreignungsregister“ ersetzt worden. Anstelle des Begriffes „Mehrfachtäterpunktesystem“ ist der Begriff „Fahreignungsregister-Bewertungssystem“ getreten.

 

B. Das Fahreignungsregister (§§ 28 ff StVG n.F.)

Die vorbezeichneten Paragraphen enthalten Regelungen zum Inhalt, zur Tilgungsfrist und zu Verwertungsverboten.

 

I. Inhalt des Fahreignungsregisters

Neu geregelt wurde im Rahmen der „Punktereform“, welche Entscheidungen im Fahreignungsregister eingetragen werden. Anders als früher wurde in der Neuregelung des § 28 Abs. 3 Nummer 1-3 StVG n.F. in Verbindung mit Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) jetzt grundsätzlich abschließend geregelt, welche Entscheidungen eingetragen werden.

Nach § 28 Abs. 3 Nummer 2 StVG kommen lediglich solche anderen Entscheidungen über die in der Anlage 13 zu § 40 FeV nicht genannten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten hinzu, aufgrund derer die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen, eine isolierten Sperrfrist nach § 69a StGB oder ein Fahrverbot, das in der Bußgeldkatalog-Verordnung nicht vorgesehen ist, verhängt wurde. Eingetragen werden somit folgende Entscheidungen:

 Nach § 28 Abs. 3 Nummer 1 StVG werden Entscheidungen wegen Straftaten, die in der Anlage 13 zur FeV aufgeführt sind eingetragen. Dort sind folgende Straftaten aufgeführt:

 

  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB

  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB

  • Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB

  • Trunkenheitsfahrt, § 316 StGB und

  • Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG.

 

Nach § 28 Abs. 3 Nummer 2 StVG werden Entscheidungen, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre und ein Fahrverbot anordnen, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen, eingetragen.

In der Vergangenheit führten auch andere Straftaten als die vorgenannten, die möglicherweise einen verkehrsrechtlichen Bezug hatten, zu einer Eintragung im Verkehrszentralregister, da diese Straftaten in der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung a. F. aufgeführt waren. Folgende Straftaten sind jetzt nicht mehr dort aufgeführt:

 

  • Fahrlässige Tötung, § 222 StGB

  • Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB

  • Nötigung, § 240 StGB

  • Kennzeichenmissbrauch, § 22 StVG sowie

  • Straftaten nach dem Pflichtversicherungsgesetz.

 

Bei diesen Delikten kommt eine Eintragung in das Fahreignungsregister in Zukunft nur noch im Wege des § 28 Abs. 3 Nummer 2 StVG in Betracht, Voraussetzung ist also, dass die Fahrerlaubnis entzogen (§ 69 StGB) oder ein Fahrverbot (§ 44 StGB) angeordnet worden ist.

Gelingt es dem Verteidiger, die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung eines Fahrverbotes zu verhindern, erfolgt keine Eintragung in das Fahreignungsregister und der Mandant wird auch nicht mit Punkten belastet.

 

Nach § 28 Abs. 3 Nummer 3 StVG werden Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit

    1. nach den §§ 24, 24 a oder 24 c, soweit sie in der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung bezeichnet ist und gegen den Betroffenen

  • ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet worden ist oder

  • eine Geldbuße von mindestens 60,00 € festgesetzt worden ist und § 28 a StVG nichts anderes bestimmt,

    1. nach den §§ 24, 24a oder § 24c StVG, soweit kein Fall des Buchstaben (a) vorliegt und ein Fahrverbot angeordnet worden ist,

    2. nach § 10 des Gefahrgutsbeförderungsgesetzes, soweit sie in der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung bezeichnet ist.

 

Auch die Voraussetzungen für die Eintragung von Ordnungswidrigkeiten in das Fahreignungsregister sind grundlegend geändert worden. Hierzu wurde die Liste der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung geändert. In diese Liste wurden im Rahmen der „Punktereform“ nur solche Ordnungswidrigkeiten aufgenommen, die zumindest potenziell die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können oder den Schutz von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen zum Gegenstand haben. Außerdem wurde versucht, das Fahreignungsregister zu entlasten. Deshalb wurde der Eintragungsgrenze von 40,00 € auf 60,00 € angehoben. Dementsprechend wurde auch die Verwarnungsgeldobergrenze gemäß § 56 Abs. 1 OwiG von 35,00 € auf 55,00 € angehoben, wodurch zugleich das Verwarnungsverfahren gestärkt werden sollte.

Während früher somit grundsätzlich alle Verurteilungen wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von mindestens 40,00 € im Verkehrszentralregister eingetragen wurden, ist künftig für eine Eintragung in das Fahreignungsregister gemäß § 28 Abs. 3 Nummer 3 StVG in Verbindung mit der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung n.F. Voraussetzung, dass entweder ein Fahrverbot (§ 25 StVG) angeordnet oder einen Geldbuße von mindestens 60,00 € festgesetzt worden ist.

Falls wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen abweichend vom Regelsatz der Geldbuße ein Betrag von weniger als 60,00 € festgesetzt wird, bestimmt § 28a StVG, dass dann die Regelgeldbuße für die Eintragung in das Fahreignungsregister maßgebend ist. Durch eine Reduzierung des Bußgeldes aufgrund schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse unter die Eintragungsgrenze von 60,00 € kann somit eine Eintragung nicht verhindert werden.

Durch die Anhebung der Eintragungsgrenze von 40,00 € auf 60,00 € mussten auch einige Bußgelder im Bußgeldkatalog angehoben werden, da sonst Ordnungswidrigkeiten, die die Verkehrssicherheit berühren, nicht mehr in das Fahreignungsregister eingetragen worden wären. Angehoben wurden die Bußgelder unter anderem bei folgenden Verstößen:

 

  • Winterreifenpflicht (Nummer 5a BKat)

  • Verbot der Benutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr (Nummer 246.1 BKat)

  • Parken an unübersichtlichen Stellen mit Behinderung (Nummer 51b.3 BKat)

  • Rechtswidriges Verhalten an Schulbussen (Nummer 92.1 BKat)

  • Missachtung der Kinder-Sicherungspflicht (Nummer 99.1 und 99.2 BKat)

  • Zeichen oder Haltegebot eines Polizeibeamten nicht befolgt (Nummer 129 BKat)

  • Übermäßige Straßenbenutzung (Nummer 116 BKat)

  • Versäumung der Frist für die Hauptuntersuchung um mehr als 4 Monate (Nummer 186.1.3 und 186.2.3 BKat)

 

Diese Änderungen in § 28 StVG, Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung und dem Bußgeldkatalog führen dazu, dass einige straßenverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten, die früher im Verkehrszentralregister eingetragen wurden, im Fahrerlaubnisregister nicht mehr eingetragen werden. Dies betrifft die folgenden 16 Ordnungswidrigkeiten, bei denen die Verkehrssicherheit nicht berührt ist:

 

  • Erlaubnispflichten bei Straßenbenutzung (Nummer 115 BKat)

  • Verstöße gegen das Sonn- und Feiertagsfahrverbot (Nummer 115 und 120 BKat)

  • Fahren in der Umweltzone (Nummer 153 BKat)

  • Bauarbeiten an der Straße ohne Anordnungen (Nummer 165 BKat)

  • Kein Kennzeichen an nicht zulassungspflichtigem Fahrzeug (Nummer 176 BKat)

  • Fahrzeug außerhalb des Saisonkennzeichenzeitraums abgestellt (Nummer 177 BKat)

  • Fehlendes Kennzeichen am Fahrzeug (Nummer 179 a BKat)

  • Kennzeichen am Fahrzeug abgedeckt (Nummer 179 b BKat)

  • Kurzzeitkennzeichen an mehreren Fahrzeugen verwendet (Nummer 182 BKat)

  • Kennzeichenverstoß bei ausländischem Kfz (Nummer 185 b BKat)

  • Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage (Nummer 190 BKat)

  • Verstoß gegen die Verpflichtung, den Geschwindigkeitsbegrenzer überprüfen zu lassen um mindestens einen Monat (Nummer 225.2 BKat)

  • Verstoß gegen die Ferienreiseverordnung (Nummer 239 + 240 BKat)

  • Verstoß gegen Feststellungspflichten bezüglich Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast (Nummer 254 BKat)

 

II. Tilgung von Eintragungen

Die Regelungen zur Tilgung von Einträgen im Fahrerlaubnisregister findet sich in § 29 StVG. Der Beginn der Tilgungsfrist wurde nunmehr für alle bußgeld- und strafrechtlichen Entscheidungen einheitlich auf die Rechtskraft der Entscheidung gelegt, § 29 Abs. 4 Nummer 1, 2 und 3 StVG. Eine davon abweichende Regelung besteht lediglich noch für Aufbauseminare, verkehrspsychologische Beratungen und Fahreignungsseminar. Bei diesen Maßnahmen beginnt die Frist mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

Die Tilgungsfristen wurden neu bestimmt. Dabei wurde die Schwere der Zuwiderhandlung unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit beachtet. Die Eintragungen von Ordnungswidrigkeiten, die die Verkehrssicherheit in besonderem Maße beeinträchtigen, werden nach 5 Jahren getilgt, Straftaten nach 5 oder 10 Jahren. Sonstige die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten werden nach 2 Jahren und 6 Monaten getilgt. Im einzelnen gilt:

 

  • Ordnungswidrigkeiten die in der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung als Verkehrssicherheit beeinträchtigend oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Punkt bewertet sind oder mit einem Fahrverbot belegt worden sind werden nach 2 Jahren und 6 Monaten getilgt.

  • Ordnungswidrigkeiten, die in der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung mit 2 Punkten bewertet sind (dies sind Ordnungswidrigkeiten, die im Bußgeldkatalog mit einem Regelfahrverbot bewehrt sind) und Straftaten, bei denen die Fahrerlaubnis nicht entzogen und keine isolierte Sperrfrist angeordnet wurde, werden nach 5 Jahren getilgt

  • Entscheidung über Straftaten, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet wurde, werden nach 10 Jahren getilgt.

 

Das bisherige, komplizierte System des Mitziehens von Tilgungsfristen durch nachfolgende Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten wurde damit aufgegeben, wodurch eine erhebliche Vereinfachung und mehr Transparenz erreicht wurde.

 

III. Löschung von Eintragungen

Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG werden Eintragungen grundsätzlich nach Eintritt der Tilgungsreife gelöscht. Hiervon gibt es jedoch 2 Ausnahmen:

 

  • Nach § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG ist nach wie vor für Eintragungen (§ 28 Abs. 3 Nummer 1-3 StVG) eine so genannte Überliegefrist vorgesehen. Diese Überliegefrist gilt nur für Eintragungen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die für das Fahreignungsregister-Bewertungssystem und dessen Maßnahmen relevant sind. Die Überliegefrist beträgt ein Jahr. 

 

  • Nach § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG unterbleibt die Löschung von Eintragungen jedem Falle so lange, wie der Betroffene im zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist.

 

Die Überliegefrist beginnt mit dem Ablauf der Tilgungsfrist.

 

IV. Übermittlung von Eintragungen

Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen nach § 29 Abs. 6, 7 StVG vor Ablauf der Tilgungsfrist grundsätzlich ohne Beschränkungen an Behörden und Gerichte übermittelt werden. Beträgt die Tilgungsfrist 10 Jahre darf nach Ablauf von 5 Jahren die Übermittlung und Nutzung nur in Verfahren erfolgen, die die Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben oder für Maßnahmen nach dem Fahreignungsregister-Bewertungssystem.

 Während der Überliegefrist dürfen die Eintragungen nur zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe, zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungsregister-Bewertungssystem und zur Auskunftserteilung an den Betroffenen übermittelt und verwertet werden.

Gelöschte Eintragungen dürfen daher nicht zu Lasten eines Betroffenen verwertet werden.

 

C. Das Fahreignungs-Bewertungssystem

Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist in § 4 StVG geregelt und bestimmt, neben den einzutragenden Punkten die Maßnahmen, die bei einem festgelegten Punktestand von der Fahrerlaubnisbehörde zu ergreifen sind. Dabei sind die Fahrerlaubnisbehörden an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. Bei tatmehrheitlichen Verstößen werden die jeweiligen Punkte addiert. Eine Minderung enthält insoweit § 4 Abs. 6 Satz 1, 2 StVG, wonach der Punktestand auf 5 bzw. 7 Punkte reduziert wird, wenn zuvor keine – schriftliche – Verwarnung ausgesprochen worden war.

  

I. Punktezahl (§ 4 Abs. 2 StVG)

Die für das Fahreignungs-Bewertungssystem heranzuziehenden Entscheidungen werden von § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG in Verbindung mit Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung geregelt.

 

  • 1 Punkt ist nach § 4 Abs. 2 Nummer 3 StVG vorgesehen für verkehrssicherheitbeeinträchtigende und mit Ihnen gleichgestellte Zuwiderhandlungen. Im Wesentlichen sind dies nicht grobe Verstöße, die nach bisherigem Recht mit 1 - 4 Punkten bewertet wurden.

  • 2 Punkte sind vorgesehen für

    • besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende und Ihnen gleichgestellte Zuwiderhandlungen, also für besonders grobe Ordnungswidrigkeiten, die früher mit 1 - 4 Punkten bewertet wurden. Dies sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Regelfahrverbot bewehrt sind sowie

    • echte Verkehrsstraftaten und Zusammenhangstaten (zum Beispiel fahrlässige Tötung, Vollrausch, unterlassene Hilfeleistung), die früher mit 5 - 7 Punkten bewertet worden sind, sofern diese nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis oder einer isolierten Sperre geführt haben.

  • 3 Punkte werden bei den vorgenannten Straftaten eingetragen, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist. Auch diese Taten wurden früher mit 5-7 Punkten bewertet.

 

II. Löschung von Punkten (§ 4 Abs. 3 StVG)

Grundsätzlich werden, wie oben dargestellt, keine Punkte gelöscht, sondern Eintragungen. Aus den Eintragungen ergibt sich der Punktestand, so dass die Löschung einer eingetragenen Entscheidung im Ergebnis zu einer Reduktion des Punktestandes führt.

Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 StVG werden nach Entziehung einer Fahrerlaubnis oder nach Verzicht auf die Fahrerlaubnis die Punkte bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis gelöscht.

Ausnahmen hiervon bestehen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 StVG insbesondere bei einer Fahrerlaubnis auf Probe, der Verlängerung einer Fahrerlaubnis und der Erteilung nach Löschung einer befristet erteilten Fahrerlaubnis.

 

III. Maßnahmen zur Einwirkung auf auffällige Fahrerlaubnisinhaber

Das Fahrerlaubnis-Bewertungssystem sieht einen dreistufigen Maßnahmenkatalog für auffällige Fahrerlaubnisinhaber vor, der in § 4 Abs. 5 Satz ein StVG geregelt ist:

 

  • Bei 4 oder 5 Punkten nach Nummer 1 eine schriftliche Ermahnung

  • bei 6 oder 7 Punkten eine schriftliche Verwarnung

  • bei 8 oder mehr Punkten ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

 

Dabei wird auf den Tattag abgestellt, so dass eine spätere Tilgung von Eintragungen für den Betroffenen keine günstige Auswirkung hat. Ebenso wenig hilft es weiter, nach der Begehung eine Maßnahme zur Punktereduzierung zu ergreifen wenn sich insgesamt, also einschließlich der erst später rechtskräftig geahndeten Tat, 8 Punkte ergeben.

Nach wie vor kann der Betroffene nach der Begehung einer Straftat/Ordnungswidrigkeit eine Maßnahme zur Reduzierung von Punkten durchführen. Dies ist in § 4 Abs. 7 StVG geregelt. Danach wird bei freiwilliger Teilnahme an einem Fahreignungsseminar (§ 4a StVG) und Vorlage einer Teilnahmebescheinigung innerhalb von 2 Wochen nach Beendigung des Seminars bei einem Punktestand von ein bis 5 Punkten ein Punkt abgezogen.

 

D. Übergangsregelungen

 

I. Übernahme von Entscheidungen

Für die Übernahme von Entscheidungen gilt folgendes:

 

  • Entscheidungen, die vor der Reform gespeichert wurden und danach nicht mehr zu speichern wären, wurden gemäß § 65 Abs. 3 Nummer 1 StVG zum 01.05.2014 gelöscht.

  • Andere Entscheidungen, die vor der Reform gespeichert worden sind und auch nach neuem Recht zu speichern sind werden bis zum Ablauf des 30.04.2019 nach bisherigem Recht getilgt und gelöscht. Danach gilt die Neuregelung.

  • Entscheidungen über Zuwiderhandlungen bis zum 30.04.2014, die erst nach dem 01.05.2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind gemäß § 65 Abs. 3 Nummer 3 StVG nach neuem Recht zu bewerten, wobei für Ordnungswidrigkeiten anstelle der neuen Eintragungsgrenze von 60,00 € die alte Grenze von 40,00 € gilt.

 

II. Überführung des Punktestandes

Die Punkte wurden wie folgt aus dem Verkehrszentralregister in das Fahreignungs-Bewertungssystem überführt:

 

Punkte „alt“                Punkte „neu“             Maßnahmenstufe

 

1-3                                   1

4-5                                   2                           Vormerkung (§ 4 Abs. 4 StVG)

6-7                                   3

8-10                                 4                            1: Ermahnung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 1 StVG)

11-13                               5

14-15                               6                            2: Verwarnung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 2 StVG)

16-17                               7

18 und mehr                     8 und mehr              3: Fahrerlaubnis-Entzug (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG

 

E. Zusammenfassung

Die „Punktereform“ vereinfacht die Punkte-Bewertung und die Beurteilung der Tilgungsfristen. Obwohl die Anzahl der Punkte, bei denen die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, von 18 auf 8 reduziert wurde, ergibt sich durch die Bewertung von Eintragungen mit maximal 3 Punkten im Wesentlichen keine Verschlechterung für die Fahrerlaubnisinhaber.

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