In einer akutellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 30.09.2014, Az.: X ZR 126/13) hat sich dieser zu der Frage geäußert, ob eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung auch neben der Minderung nach deutschem Reisevertragsrecht geltend gemacht werden kann.

 

Der BGH stellte zunächst noch einmal klar, dass dem Fluggast bei einer erheblichen Verspätung seines Fluges nach  Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (VO Nr. 261/2004) einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gegen die Fluggesellschaft zusteht. Begehrt der Fluggast darüber hinaus auch noch eine Minderung des Reisepreises nach deutschem Reisevertragsrecht (§ 651 d I BGB), so können nun aber nicht beide Rechte nebeneinander geltend gemacht werden. Vielmehr ist, so die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofes, die Ausgleichszahlung dann auf den Minderungsanspruch anzurechnen. Begründet wurde dies mit dem Hinweis darauf, dass ein Nebeneinander von Ausgleichszahlung und Minderung ausgeschlossen sei. Entscheidend sei alleine, dass der Fluggast eine Kompensation für die Nicht- oder Schlechterfüllung durch die Fluggesellschaft erhalten. Soll die verlangte Minderung ausschließlich zum Ausgleich des verspäteten Rückflug dienen, so erfolgt eine Anrechnung, so dass der Fluggast keine weitergehenden Ansprüche geltend machen kann. In der Praxis bedeutet dies, dass bei einem zusätzlichen Minderungsbegehren auch weitere Gründe, neben der Verspätung des Fluges, anzuführen sind. 

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