- Richtiges Verhalten im Rahmen einer Durchsuchung des eigenen Unternehmens -

 

 

Rechtsanwalt Christian Diether
Fachanwalt für Strafrecht

 

Die strafrechtliche Durchsuchung im Sinne der StPO

 

Die Durchsuchung ist in der Praxis das wohl am häufigsten gebrauchte Zwangsmittel der StPO. Eine Durchsuchung stellt auch häufig den ersten Kontakt des Mandanten mit Strafverfolgungsbehörden dar. Bekannt sind die Bilder aus den Medien, in denen man unzählige Beamte der Polizei, Staatsanwaltschaft oder Steuerfahndung sieht, wie sie Akten und Kartons aus Wohnungen oder Betrieben tragen.

 

Auch sind die Bilder bekannter Persönlichkeiten in Erinnerung, wie sie von Ermittlungsbeamten aus ihrem Haus oder Unternehmen geführt werden. An der Zufälligkeit dieser Bilder muss zwischenzeitlich gezweifelt werden. Es kann durchaus angenommen werden, dass die Staatsanwaltschaften die Wirkung medialer Bilder erkannt hat. Es wäre sonst kaum zu erklären dass bei der Verhaftung des ehemaligen Postvorstands Zumwinkel dermaßen viele Pressevertreter anwesend waren. Auch der polizeiliche Einsatz von 40 Mann im Restaurant eines bekannten rheinland-pfälzischen Kochs dürfte den Medien geschuldet gewesen sein und nicht den besonders hohen Aufwand der Durchsuchung.

 

Neben dem eigentlichen rechtlichen Zweck, Beweismittel im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens aufzufinden, wird die Durchsuchungsanordnung auch als Druckmittel gegen den Beschuldigten eingesetzt. Insbesondere Personen des öffentlichen Lebens, als auch Unternehmer sind auf ihren einwandfreien Leumund angewiesen. Um diesen Druck zu entgehen, macht der Beschuldigte leicht und verfrüht Zugeständnisse im Rahmen des Strafverfahrens, zu denen er nicht verpflichtet gewesen wäre und welche sich im späteren Verfahren zu seinen Lasten auswirken können.

 

Auch die Sicherstellung von Geschäftsunterlagen, oder ganzen EDV-Anlagen sind probate Druckmittel Geschäftsführer und Eigentümer von Unternehmen dazu zu bringen belastende Informationen gegen sich selbst vorzutragen, damit der Betrieb weitergeführt werden kann.

 

Umso wichtiger ist es das Unternehmer vorbereitet sind und ihre Rechte während einer Durchsuchung kennen.

 

  1. Voraussetzung der Durchsuchung

 

  1. Rechtliche Grundlagen

 

Im Grundsatz sind zwei wesentliche Unterscheidungen zu treffen. Zum einen kommt eine Durchsuchung bei einem Verdächtigen, zum anderen eine Durchsuchung bei einem Unverdächtigen in Betracht.

 

Beide Durchsuchungsarten haben unterschiedliche Eingriffsvoraussetzungen, was sich bereits daraus ergibt, dass der Verdächtige sicherlich schneller wird Eingriffe dulden müssen als eine unbeteiligte Person.

 

Weiterhin wird unterschieden zwischen der Ergreifungsdurchsuchung und der Ermittlungsdurchsuchung.

 

Die Ergreifungsdurchsuchung dient, wie der Name schon sagt, der Ergreifung des Tatverdächtigen, während die Ermittlungsdurchsuchung dem Auffinden von Gegenständen dient.

 

  1. Durchsuchung beim Verdächtigen

 

Die Zulässigkeit einer Durchsuchung bei einem Verdächtigen richtet sich nach § 102 StPO, dessen Voraussetzungen vorliegen müssen. Zunächst muss der Anfangsverdacht einer verfolgbaren Straftat bestehen, wobei der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer dieser Straftat in Betracht kommen.

 

Der Tatverdacht darf sich nicht auf bloße Vermutungen stützen, sondern muss durch konkrete Tatsachen gestützt werden. Nicht erforderlich ist ein stärkerer Verdachtsgrad als der Anfangsverdacht im Sinne des § 152 StPO. Spätestens mit der Durchsuchung gemäß § 102 StPO wird der Betroffene auch zum Beschuldigten im Sinne der StPO. Somit ist zu beachten, dass der Beschuldigte grundsätzlich nicht zur Mitwirkung an der Aufklärung verpflichtet werden kann!

 

Die Durchsuchung ist weiterhin nur dann zulässig, wenn die Vermutung besteht, dass ihr Zweck auch erreicht werden wird. Dafür muss nach gesicherter kriminalistische Erfahrung eine Vermutung dafür bestehen, dass der Durchsuchungszweck erreicht werden kann. Eine genaue Definition des Begriffs der "gesicherten kriminalistischen Erfahrung" findet sich indes nicht. Die Auffindungsvermutung kann beispielsweise für seine Wohnung nicht gegeben sein, wenn feststeht, dass der Beschuldigte das aufzufindende Beweismaterial an seinem Arbeitsplatz benutzt und nichts dafür spricht, dass er diese Beweismittel in seiner Privatwohnung hat. In diesem Fall darf die Durchsuchung der Privatwohnung nicht angeordnet werden.

 

Bei Ermittlungsdurchsuchungen kann der Zweck auch die Beweissicherung sein, wobei hierfür alle beschlagnahmefähigen Beweismittel in Betracht kommen. Bei Unternehmen können dies beispielsweise Geschäftspapiere, Buchungsunterlagen, aber auch Computerdateien sein.

 

Objekt einer Durchsuchung kann die Wohnung, sowie alle sonstigen Räume des Beschuldigten, der Verdächtige selbst, sowie die ihm gehörenden Sachen sein.

 

Eine Wohnung des Verdächtigen ist bereits dann gegeben, wenn er mit anderen Personen den Mitbesitz an den Räumlichkeiten teilt. Dies kann auch eine Unterkunft sein, die nur kurzfristig von ihm bewohnt wird, wie beispielsweise ein Hotelzimmer. Das befriedete Besitztum des Verdächtigen ist ebenfalls unter den Begriff der Wohnung und der sonstigen Räume zu fassen.

 

Anzumerken ist, dass juristische Personen sich ebenfalls auf den Schutz des Art. 13 Grundgesetz berufen dürfen.

 

Auch ist die körperliche Durchsuchung des Verdächtigen im Rahmen der Durchsuchung zulässig.

 

  1. Durchsuchung beim Unverdächtigen

 

  • 103 StPO ermöglicht die Durchsuchung auch bei einem Unverdächtigen.

 

Beispiel:

Unternehmen A macht seit vielen Jahren falsche Angaben im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Durch einen anonymen Hinweis werden die Steuerbehörden informiert, dass die Geschäftsführer des Unternehmens A gefälschte Rechnungen verwenden, die zu geringe Rechnungsbeträge ausweisen. Nun sollen bei den Kunden des Unternehmens A die ausgestellten, richtigen Rechnungen sichergestellt werden. Die Durchsuchung soll unter anderem bei Unternehmen B durchgeführt werden. Das Unternehmen B steht nicht im Verdacht sich an der Steuerhinterziehung des Unternehmens A beteiligt zu haben.

Die Geschäftsführer des Unternehmens B sind dementsprechend Unverdächtige i.S.d StPO.

 

Die Durchsuchung bei einem Unverdächtigen ist jedoch nur zulässig, wenn eine verdächtige Person tatsächlich existiert. Hierdurch soll verhindert werden, dass die Ermittlungsbehörden bei einer Vielzahl von unverdächtigen Personen Durchsuchungen durchführen lässt, bis sie durch Zufallsfunde einen Verdächtigen ausfindig gemacht hat.

 

Die Auffindungsvermutung muss bei einer Durchsuchung bei einem Unverdächtigen höhere Anforderungen genügen, als bei einem Verdächtigen. Die Durchsuchung muss der Auffindung bestimmter Beweismittel dienen, wobei aufgrund konkreter Tatsachen die Annahme bestehen muss, dass die Maßnahme zum Auffinden des Beweismittels oder der Spur führen wird. Die beabsichtigte Suche allgemein nach Beweismitteln reicht für eine Anordnung gemäß § 103 StPO nicht aus. Ebenso reichen bloße Vermutungen nicht aus.

Auch hier ist eine körperliche Durchsuchung des Unverdächtigen zulässig.

 

  1. Anordnung der Durchsuchung

 

Die Zuständigkeit im Ermittlungsverfahren für die Anordnung der Durchsuchung liegt beim Ermittlungsrichter. Nur bei „Gefahr in Verzug“ darf die Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft und ihrer Hilfsbeamter angeordnet werden. Macht die Staatsanwaltschaft und die Polizei hiervon Gebrauch, haben sie die Tatsachen, die "die Gefahr in Verzug" bekunden sollen, zur Akte zu bringen. Die Voraussetzung der "Gefahr in Verzug" unterliegt der richterlichen Nachprüfung.

 

Gefahr im Verzug liegt vor, wenn die Einholung der richterlichen Anordnung aufgrund der erforderlichen Dauer den Zweck der Maßnahme gefährdet. Die "Gefahr in Verzug" muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind. Die bloße Möglichkeit eines Beweismittelverlustes reicht nicht aus. Der durchführende Beamte muss zunächst in jedem Fall den Versuch unternehmen, eine richterliche Anordnung herbeizuführen. Erst wenn dieser Versuch misslingt, kann überhaupt von Gefahr in Verzug gesprochen werden.

 

Insbesondere in der Vergangenheit neigten Ermittlungsbehörden dazu, grundsätzlich "Gefahr in Verzug" anzunehmen und so einer richterlichen Prüfung im Vorfeld der Durchsuchung zunichte zu machen. Das Ergebnis war, dass es mehr Fälle von "Gefahr in Verzug" gab, als tatsächliche richterliche Anordnungen. Durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde hier ein Riegel vorgeschoben. Als Ergebnis dieser Entscheidung wurden richterliche Notdienste eingesetzt, die auch zur Nachtzeit über eine Durchsuchungsanordnung zu entscheiden haben. Leider macht das Oberlandesgericht Koblenz hiervon eine Ausnahme. Nachtdienste sind im Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts Koblenz nicht eingerichtet.

 

Der richterliche Durchsuchungsbeschluss bedarf einer Begründung. Die Begründung hat zu enthalten:

 

  1. Die Angabe des Anfangsverdachts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.
  2. Die bestimmte Bezeichnung der zu durchsuchenden Räume.
  3. Die konkrete Bezeichnung der zu suchenden Beweismittel.
  4. Bei verbundenen Beschlagnahmebeschlüssen, die genauen Bezeichnungen der zu beschlagnahmenden Gegenstände.

 

Grundsätzlich hat der Betroffene ein Anwesenheitsrecht während der Durchsuchung. Er kann, da er auch während der Durchsuchung Inhaber des Hausrechts bleibt, seinem Verteidiger die Anwesenheit gestatten. Insbesondere ist es dem von der Durchsuchung Betroffenem gestattet, sich mit seinem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen. Die durchführenden Beamten sind jedoch nicht verpflichtet, mit dem Beginn der Durchsuchung bis zum eventuellen Erscheinen eines Verteidigers zu warten. Der Beschuldigte hat in den Fällen des § 102 StPO ein Anspruch auf Aushändigung des Durchsuchungsbeschlusses.

 

Ist eine Durchsuchung durch den Richter angeordnet worden, aber von der Staatsanwaltschaft nicht sofort vollzogen worden, so verliert die Anordnung nach 6 Monaten ihre Gültigkeit und tritt durch Zeitablauf außer Kraft. Eine Durchsuchung wäre nach Ablauf dieser Frist unzulässig.

 

Eine Durchsuchung darf gemäß § 104 StPO nur unter engeren Voraussetzungen zur Nachtzeit durchgeführt werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn mit der Durchsuchung keine Hausdurchsuchung verbunden ist, da die Vorschrift die Privatsphäre zur Nachtzeit schützen soll. Die Durchführung zur Nachtzeit ist nur zulässig, wenn

 

  • der Täter auf frischer Tat verfolgt wird,
  • Gefahr in Verzug vorliegt, oder
  • die Durchsuchung der Wiederergreifung eines entflohenen Gefangenen dient.

 

Nichtsdestotrotz wird erfahrungsgemäß eine Durchsuchung meist in den frühen Morgenstunden durchgeführt, also außerhalb der Nachtzeit, aber noch so früh, dass der Betroffene überrascht, hilflos, und verunsichert ist.

 

Hierdurch wird auch die Erreichbarkeit des Verteidigers erheblich eingeschränkt.

 

Sofern also die Möglichkeit einer Durchsuchung des eigenen Unternehmens droht, sollten Sie über die Mobiltelefon-Nummer Ihres Verteidigers verfügen, um diesen schnellstmöglich erreichen zu können.

 

  1. Freiwillige Herausgabe gesuchter Sachen

 

Insbesondere bei Durchsuchungen von Unternehmen besteht oft die Bereitschaft des Unternehmers die gesuchten Unterlagen herauszugeben, umso das Unternehmen weiterführen zu können. Meist wird durch die Staatsanwaltschaft, oder die Durchsuchungsbeamten gedroht, die komplette Buchhaltung und EDV sicherzustellen. Selbstverständlich wäre ein Unternehmen nicht mehr in der Lage sein Betrieb ohne diese besagten Unterlagen fortzuführen. Hierdurch ist die Bereitschaft gesuchte Unterlagen herauszugeben verständlich.

 

Zu beachten ist jedoch, dass ein Rechtsmittel gegen Verstöße im Rahmen der Durchsuchung nur dann möglich ist, wenn der Beschuldigte (Betroffene) nicht seine Zustimmung zur Durchsuchung oder Sicherstellung gegeben hat. Dem Betroffenen kann somit nur geraten werden, die gesuchten Gegenstände herauszusuchen und gesondert bereitzulegen, der Sicherstellung aber ausdrücklich zu widersprechen und dies im Protokoll festhalten zu lassen!

 

Dies hat zur Folge, dass die durchführenden Beamten die gesuchten Gegenstände erhalten haben, und eine Durchsuchung, oder gar weitere Sicherstellungen nicht fortgeführt werden dürfen. Da der Betroffene aber der Sicherstellung nicht zugestimmt hat, kann der Verteidiger nachfolgend Beschwerde bei Gericht einreichen und die Unzulässigkeit der Durchsuchungsmaßnahme erreichen, und gegebenenfalls, die Nichtverwertung der sichergestellten Beweismittel herbeiführen.

 

  1. Besondere Gefahr - Der Zufallsfund

 

Weitverbreitet ist die Ansicht, man solle die Behörden die Durchsuchung durchführen lassen, wenn man nichts zu verbergen hat. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass etwaige Zufallsfunde durch die Ermittlungsbehörden in gesonderten Verfahren verwendet werden dürfen.

 

So kann im Rahmen einer Durchsuchung bei einem Unverdächtigen zur Auffindung von steuerlichen Unterlagen, welche in einem Ermittlungsverfahren gegen einen Geschäftspartner des Unternehmens sichergestellt werden sollen, auffallen, dass im Unternehmen des Unverdächtigen nicht ordnungsgemäß Müll entsorgt wird. Diese Erkenntnis kann dann im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Verstoß gegen Umweltgesetze als Beweis herangezogen werden.

 

Grundsätzlich sollte ein Unternehmer immer Vorsicht walten lassen, da er sich nie hundertprozentig sicher sein kann, dass einer seiner Mitarbeiter gegebenenfalls Fehler gemacht hat die strafrechtliche Konsequenzen haben können, ohne dass der Unternehmer hiervon Kenntnis haben konnte. Ist das Kind jedoch in den Brunnen gefallen, muss der Unternehmer sich einem strafrechtlichen Verfahren stellen, ob er hierbei verurteilt wird, oder nicht spielt letztlich nur eine untergeordnete Rolle, da bereits der Imageverlust durch ein laufendes Ermittlungsverfahren zu erheblichem Schaden führen kann.

 

  1. Ergebnis

 

Die richterliche Durchsuchung im Sinne der Strafprozessordnung stellt eine erhebliche Belastung für einen Unternehmer dar. Zum einen dient sie strafprozessual der Sicherung von Beweismitteln, die zu einem Verfahren gegen das Unternehmen führen können. Durch die damit verbundene Sicherstellung von Unterlagen kann der Arbeitsablauf eines Unternehmens erheblich gestört werden. Neben dieser rein rechtlichen Intention besteht aber auch das Risiko eines erheblichen Imageverlustes durch das Bekanntwerden eines solchen Ermittlungsverfahrens. Dementsprechend ist der Unternehmer zwischen der Kooperation mit den Behörden um sein Unternehmen weiterzuführen und dem Umstand sich selbst vor den Konsequenzen der Ermittlung zu sichern gefangen. Aus Sicht eines Strafverteidigers kann einem solchen Unternehmer nur geraten werden, dass er schnellstmöglich den Beistand erfahrener Strafrechtler zurate zieht, um diesen Balanceakt erfolgreich zu meistern.

 

Ziel muss es sein, die Durchsuchungsmaßnahme schnellstmöglich zu beenden und sich anschließend wirkungsvoll gegen die Vorwürfe zu verteidigen. Hierbei muss der Unternehmer offen und zielgerichtet mit seinem Verteidiger und gegebenenfalls seinem Steuerberater zusammenwirken.

 

Um in der besonders überraschenden Situation einer Durchsuchung vorbereitet zu sein, sind nachfolgend nochmals alle entscheidenden Punkte zusammengefasst auf die geachtet werden sollte:

 

 

 

Merkliste zur eventuellen Durchsuchung für den Mandanten

 

  • eine Durchsuchung ist grundsätzlich nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses möglich. Begründen die Beamten die Durchsuchung mit einer Annahme von Gefahr im Verzug, lassen sie sich die Gründe hierfür darlegenden, notieren Sie diese für eine spätere Überprüfbarkeit.

 

  • Möglichkeiten, sich gegen die Durchsuchung zur Wehr zu setzen, bestehen nicht, sie muss Geduldet werden.

 

  • Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und nehmen Sie Kontakt zu ihrem Verteidiger (Rechtsanwalt Christian Diether, Tel. 02651/989011) auf. Dies darf ihn nicht untersagt werden! Sollte es Ihnen doch untersagt werden, wirken Sie darauf hin, dass dieser Umstand in das Protokoll aufgenommen wird.

 

  • In dem Gespräch mit Ihrem Verteidiger soll auch besprochen werden, ob es sinnvoll ist, die gesuchten Gegenstand freiwillig herauszugeben, da dies die Durchsuchung abgekürzt. Der mögliche Vorteil besteht darin, dass keine“ Zufallsfunde“ gemacht werden, die von den Ermittlungsbehörden als Anfangsverdacht weiterer Straftaten gedeutet werden könnte.

 

  • Achten Sie darauf, dass sie nicht den Anschein erwecken, Gegenstände oder Unterlagen verschwinden zu lassen. Dies könnte die Gefahr ihrer Festnahme begründen!

 

  • Sie haben als Hausrechtsinhaber das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein, soweit sie Durchsuchung nicht stören.

 

  • Nach eine Durchsuchung muss Ihnen ein Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände ausgehändigt werden. Achten Sie darauf, dass dieses vollständig ist und die mitgenommenen Gegenstände genau bezeichnet.

 

  • Wurden sämtliche laut Durchsuchungsbeschluss gesuchten Gegenstände aufgefunden, darf die Durchsuchung nicht fortgesetzt werden. Wird dies dennoch getan und in der Folge Gegenstände sichergestellt, auf die sich die Durchsuchungsanordnung nicht bezieht, sollten Sie der Sicherstellung widersprechen.

 

  • Person ihres Vertrauens können zu der Durchsuchung hinzugezogen werden, soweit diese ebenfalls die Durchsuchung nicht stören. Im Störfall können die entsprechenden Person bis zum Ende der Durchsuchung festgenommen werden.

 

  • Machen sie keine Aussagen zur Sache (!), ohne zuvor mit ihrem Verteidiger Rücksprache gehalten zu haben. Dies gilt auch für informelle Gespräche.

 

  • Vermeiden Sie alle Handlungen, die nach einem Bestechungsversuch aussehen könnten. Es spricht allerdings nichts dagegen, den Beamten freundlich zu begegnen, diesen zum Beispiel Kaffee anzubieten.

 

 

 

 

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