Keine Prozesskostenhilfe für den Antragsteller eines Umgangsverfahrens wegen Mutwilligkeit, wenn vorher nicht versucht worden ist, mit Hilfe des Jugendamtes eine einvernehmliche Regelung zu erzielen.

I. Einleitung

Oft werden lediglich die familienrechtlichen Folgen einer Scheidung, so etwa Unterhalt für den Ehepartner und die gemeinsamen Kinder, Verteilung von Vermögen und Hausrat im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Scheitern der Ehe geregelt. Erbrechtliche Fragen treten oft, angesichts der Vielzahl der Probleme, in den Hintergrund. Im Folgenden sollen erläutert werden, welche Folgen und Risiken im Scheidungsfall in erbrechtlicher Hinsicht bestehen.

I. Vorwort
Durch das MoMiG ist am 01.11.2008 die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) eingeführt worden. Geregelt ist die UG - als "kleine GmbH" (bzw. Sonderform/Unterform) in § 5 a GmbHG. Es handelt sich dabei nicht um eine neue Gesellschaftsform, sondern um einer Variante der GmbH, die über ein geringeres Stammkapital als die gesetzlich vorgeschriebenen 25.000 EUR verfügt. Wesentliches Kennzeichen der UG ist daher, dass das Mindestkapital mindestens 1 Euro beträgt. Bereits im Jahr 2009, also ein Jahr nach Einführung der UG - waren Schätzungen zufolge bereits ca. 15000 Unternehmergesellschaften gegründet worden.

I. Einleitung

In der Praxis ist es wichtig, als Geschäftsführer einer GmbH die verschiedenen Umstände zu kennen, die eine Haftungskonstellation begründen können. Der Geschäftsführer ist als Organ der GmbH gleichzeitig Treuhänder eines fremden Vermögens, dem der GmbH. Ihm obliegt daher eine Vielzahl von Pflichten, bei deren Verletzung er sich gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig machen kann. Eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH kann sowohl entstehen aus dem Anstellungsverhältnis, als auch aus gesetzlichen Bestimmungen, z.B. aus § 64 GmbHG. Im Folgenden sollen ausgesuchte gesetzliche Vorschriften näher betrachtet werden (Commandeur/Römer NZG 2012, 979).

I. Einleitung: Die Rechtsnatur der Personengesellschaft

Die Personengesellschaft zeichnet sich typischerweise durch einen kleinen Kreis von Gesellschaftern aus. Ihr Bestand soll nach dem Willen des Gesetzgebers von der Zusammensetzung des Gesellschafterkreises abhängen. Die Personengesellschaft hat deshalb keine zusätzlichen Organe (Fremdorganschaft). Die Geschäftsführung und Vertretung wird von den Gesellschaftern selbst übernommen (Selbstorganschaft). Die Willensbildung erfolgt unter den Gesellschaftern grundsätzlich nach dem Einstimmigkeitsprinzip, Änderungen im Gesellschaftsvertrag sind möglich. Das Gesellschaftsvermögen ist gesamthänderisch gebunden. Für Gesellschaftsverbindlichkeiten haften die Gesellschafter persönlich.

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