Keine Prozesskostenhilfe für den Antragsteller eines Umgangsverfahrens wegen Mutwilligkeit, wenn vorher nicht versucht worden ist, mit Hilfe des Jugendamtes eine einvernehmliche Regelung zu erzielen.
Wird einem Kindesvater nach der Trennung von seiner Ehefrau der Umgang mit dem ehelichen Sohn verwehrt, besteht zwar ein Rechtsschutzinteresse für die Einleitung eines umgangsrechtlichen Verfahrens bei Gericht. Die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe wird jedoch versagt, soweit zuvor nicht versucht worden ist, mit Hilfe des Jugendamtes eine einvernehmliche Regelung zu erzielen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist in diesem Falle wegen Mutwilligkeit zurückzuweisen. Der Kindesvater hat zunächst gemäß § 17 SGB VIII das Jugendamt aufzusuchen und eine Beratung sich erteilen zu lassen. Eine Ausnahme soll dann im Einzelfall gelten, wenn erkennbar eine Vermittlung durch das Jugendamt aussichtslos erscheint (so die Auffassung des Amtsgerichtes Mayen, die durch das Oberlandesgericht Koblenz bestätigt worden ist).