I. Einleitung: Die Rechtsnatur der Personengesellschaft

Die Personengesellschaft zeichnet sich typischerweise durch einen kleinen Kreis von Gesellschaftern aus. Ihr Bestand soll nach dem Willen des Gesetzgebers von der Zusammensetzung des Gesellschafterkreises abhängen. Die Personengesellschaft hat deshalb keine zusätzlichen Organe (Fremdorganschaft). Die Geschäftsführung und Vertretung wird von den Gesellschaftern selbst übernommen (Selbstorganschaft). Die Willensbildung erfolgt unter den Gesellschaftern grundsätzlich nach dem Einstimmigkeitsprinzip, Änderungen im Gesellschaftsvertrag sind möglich. Das Gesellschaftsvermögen ist gesamthänderisch gebunden. Für Gesellschaftsverbindlichkeiten haften die Gesellschafter persönlich.

 

Praxisrelevante Personengesellschaften sind:

  • BGB Gesellschaft, GbR
  • OHG,
  • KG
  • GmbH & CO. KG):

 

II. Die Vertretung in der Personengesellschaft

Juristische Personen und Personengesellschaften zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht selbst, sondern nur durch natürliche Personen handeln können. Ihre gesetzlichen Vertreter (Organe) handeln nach außen und ermöglichen dadurch die Teilnahme am Rechtsverkehr. Im Gegensatz zur gewillkürten Stellvertretung ist die Vertretung durch Organe zwingend, andernfalls sind die Gesellschaften nicht handlungsfähig.

Bei den Personengesellschaften regelt das Gesetz nur den Regelfall, wie ihn sich der Gesetzgeber vorstellt. Neben diesem gesetzlichen Regelfall kommt dem Gesellschaftsvertrag erhebliche Bedeutung zu. Zwei Gesellschaften können daher trotz identischer Rechtsform aufgrund der konkreten Bedürfnisse ganz unterschiedlich ausgestaltet sein. Aufgrund der Vielfältigkeit der Gestaltungsmöglichkeiten werden im weiteren die gesetzlichen Regelungen – als Grundmodell - erörtert.

 

III. Wegfall eines Gesellschafters - Der Todesfall im Unternehmen

Nach diesen einleitenden Worten soll sich nun der Frage zugewendet werden, welche Konsequenzen ein Todesfall in der Personengesellschaft haben kann.

1. Grundsatz: Unterschiede GbR von Handelsgesellschaften
Bei den Personengesellschaften ist wieder zu unterscheiden zwischen der GbR und den Handelsgesellschaften des HGB (OHG, KG). Gemeinsam haben aber alle Personengesellschaften die Durchbrechung des Grundsatzes der Gesamtrechtsnachfolge.

a) Exkurs: Gesamtrechtsnachfolge, Was ist das? Im Grundsatz geht mit dem Tod eines Menschen gemäß § 1922 BGB das Vermögen als Ganzes auf dessen Erben über.

b) Ausnahme: Erbfall und Personengesellschaft
Dieser Grundsatz wird bei den Personengesellschaftern durchbrochen. Dahinter steht der Gedanke, dass die Gesellschafter einer Personengesellschaft aufgrund ihrer persönlichen Verbindung zueinander Gesellschafter sind. Würde nun Gesamtrechtsnachfolge eintreten, so würden den übrigen Gesellschaftern die Erben als neue Gesellschafter aufgezwungen.

2. Die Unternehmensnachfolge in den einzelnen Gesellschaften
a) BGB-Gesellschaft
aa) Grundsatz der Personenkontinuität

Eine BGB-Gesellschaft (auch: GdbR, GbR) wird durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, § 727 BGB. Etwas anderes gilt nur, wenn im Gesellschaftsvertrag eine Regelung für diesen Fall getroffen wird. Folge ist, dass die Gesellschaft nun abgewickelt wird. Es entsteht eine sogenannte Abwicklungsgesellschaft, an der die Erben beteiligt sind (BGH NJW 1982, 170). Die Tätigkeit der Liquidationsgesellschaft ist zeitlich und sachlich beschränkt. Es erfolgt eine sog. Auseinandersetzung nach den § 730 ff. BGB. D.h. Rückgabe von Gegenständern, die durch Gesellschafter überlassen wurden, Berichtigung aller Schulden der Gesellschaft, Erstattung aller Einlagen, Verteilung des Überschusses.

bb) Gestaltungsmöglichkeiten: Nachfolgeregelungen im Gesellschaftsvertrag
Fortsetzungsklausel: Im Gesellschaftsvertrag kann und wird oft vorgesehen, dass die Gesellschaft unter den verbliebenen Gesellschaftern oder mit Nachfolgern des Verstorbenen fortgesetzt wird, § 727 Abs. 1 BGB. Dann besteht die Gesellschaft weiter fort. Es gelten die §§ 736, 738 BGB: Der Verstorbene scheidet aus der Gesellschaft aus. Die Gesellschaft besteht mit den übrigen Gesellschaftern fort. Der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen wächst den übrigen Gesellschaftern an (erbschaftsteuerpflichtig nach § 3 Nr. 2 ErbStG, vgl. hierzu: BFH, Urteil vom 01.07.1992 - II R 20/901318 = DStR 1992, 1317). Die Erben des ausscheidenden Gesellschafters erhalten eine Abfindung gemäß § 738 BGB. Möglich ist auch, Abfindungsansprüche im Gesellschaftsvertrag auszuschließen (vgl. BGHZ 22, 186, 194).

Aber: Beerbt in einer zweigliedrigen Gesellschaft ein Gesellschafter den anderen und vereinigen sich somit die Gesellschaftsanteile in einer Hand, ist die Gesellschaft beendet (vgl. hierzu etwa: Müller-Christmann in: Bamberger/Roth § 1922 Edition 18 Rn. 63).

b) OHG/KG
aa) Grundsatz der Unternehmenskontinuität

Der Grundsatz der Personenkontinuität wurde durch Änderungen des HGB im Jahre 1998 für die OHG und die KG durch den Grundsatz der Unternehmenskontinuität ersetzt. Folge: Der Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters ist kein Auflösungsgrund, vgl. § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB. Die Gesellschaft wird dann mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt. Der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen wächst den übrigen Gesellschaftern an (erbschaftsteuerpflichtig s.o.). Die Erben des Verstorbenen werden nicht Gesellschafter, haben dafür aber einen Anspruch auf Abfindung, §§ 105 Abs. 3 HGB i.V.m. 738 BGB.

Die Fortsetzung unter Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters ist also der gesetzliche Regelfall. Einer Fortsetzungsklausel bedarf deshalb nicht. Bei der KG ist dagegen zu unterscheiden: Der Tod eines Komplementärs bewirkt wie bei der OHG dessen Ausscheiden. Beim Tod eines Kommanditisten wird die KG nach § 177 HGB mit den Erben fortgesetzt. Der Kommanditanteil ist daher auch ohne besondere Regelung im Gesellschaftsvertrag vererblich.

bb) Gestaltungsmöglichkeiten: Nachfolgeregelungen im Gesellschaftsvertrag
Im Gesellschaftsvertrag können andere Regelungen getroffen werden. Zunächst kann die gleiche Rechtsfolge wie bei der GbR hergestellt werden. So können die Gesellschafter die Auflösung bei Tod eines Gesellschafters durch eine entsprechende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag vereinbaren, § 131 Abs. 3 HGB. Dies wird in der Praxis aber seltener der Fall sein.

Eintrittsklausel: Häufiger finden sich im Gesellschaftsvertrag Regelungen, die ein Eintrittsrecht für den oder die Erben des verstorbenen Gesellschafters (oder für einen Dritten) vorsehen. Diese Klausel ist nicht auf den unmittelbaren Eintritt in die Gesellschaft gerichtet, sondern eröffnet dem Berechtigten die Möglichkeit, Gesellschafter zu werden. Der Vollzug des Eintritts hängt vielmehr von der Erklärung des Begünstigten ab (BGH NJW 1978, 264, 266). Fazit: Die Gesellschaft wird von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt, der Berechtigte kann seine Aufnahme verlangen.

Nachfolgeklausel: Weit verbreitet sind auch Nachfolgeklauseln. Diese sollen bewirken, dass der Gesellschaftanteil an der Personengesellschaft vererblich wird (BGHZ 68, 225, 229). Dabei ist zu unterscheiden zwischen einfacher (allgemein: mein Erbe/meine Erben) und qualifizierter Nachfolgeklausel (ein bestimmter oder bestimmbarer Erbe).

Einfache Nachfolgeklausel: Ist der Gesellschaftsanteil durch eine Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag vererblich gestellt, entscheidet sich nach Erbrecht (gesetzliche Erbfolge oder Testament?), wer Gesellschafter wird. Mit dem Erbfall rückt der Erbe dann ohne weitere Erklärung, in die Gesellschafterstellung ein. Ist der Nachfolger Alleinerbe, tritt er in vollem Umfang in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Im Falle einer Erbengemeinschaft vollzieht sich die Nachfolge in der Weise, dass die Miterben den Gesellschaftsanteil des Erblassers entsprechend ihrer jeweiligen Quote unmittelbar geteilt erwerben. Der Gesellschaftsanteil spaltet sich also auf in mehrere „kleiner“ Teile. Die Anzahl der Gesellschafter erhöht sich entsprechend.

Qualifizierte Nachfolgeklausel: Die qualifizierte Nachfolgeklausel ist dadurch gekennzeichnet, dass der Gesellschaftsanteil nur für einen oder einzelne aus dem Kreis der Erben vererblich gestaltet wird. Voraussetzung für den Anteilsübergang ist auch hier, dass der Erblasser für die Erbenstellung der als Nachfolger im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Person sorgt (Testament oder gesetzliche Erbfolge?). Ist der Gesellschaftsanteil nur für einen der Erben von mehreren Erben vererblich gestellt, geht er als Ganzes auf diesen über. Eine Teilung findet nicht statt. Erhält der Nachfolger auf diese Weise mehr, als ihm nach seiner Quote zusteht, ist er im Innenverhältnis den anderen Miterben zum Ausgleich verpflichtet.

Sonderfall Umwandlung in Kommanditanteil: Die Nachfolgeklausel hat die Folge, dass der Erbe als persönlich haftender Gesellschafter einer OHG oder Komplementär einer KG einrückt. Dies birgt ein Haftungsrisiko, welches nicht jeder zu tragen bereit ist. So haftet er für Neu- und Altverbindlichkeiten ohne erbrechtliche Beschränkungsmöglichkeit, §§ 128, 130 HGB trifft. Um den Erben nicht vor die Wahl zwischen Ausschlagung der gesamten Erbschaft und Übernahme der unbeschränkten persönlichen Haftung zu stellen, wird ihm durch § 139 HGB ein Ausweg geboten. Er kann sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig machen, dass die Mitgesellschafter ihm unter Belassung des bisherigen Gewinnanteils die Stellung eines Kommanditisten einräumen. Stimmen die übrigen Gesellschafter diesem Antrag nicht zu, ist der Erbe berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus der Gesellschaft auszuscheiden, § 139 Abs. 2 HGB. Diese Rechte können durch den Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden, § 139 Abs. 5 HGB.

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