In der Vergangenheit wurden "die Alten", die gepflegt und betreut werden mussten, in der Großfamilie versorgt. Sie hatten dort ihre Unterkunft, wurden mit dem lebensnotwendigsten (Essen, Trinken und Kleidung) versorgt und vor allem gepflegt.

Dieses Modell gibt es in dem heutigen technologischen Zeitalter der Kleinfamilien und Singlehaushalte so gut wie nicht mehr.

Den Lebensabend verbringen heute mehr und mehr Menschen im Alten- und Pflegeheim.

Oft ist es dabei so, dass die Einkünfte aus Rente und Pflegegeld nicht ausreichen, um sämtliche Heimpflegekosten abzudecken.

Es ist häufig sogar so, dass auch die Ersparnisse herhalten müssen.

Sind auch diese aufgebraucht, bleibt nichts anderes übrig, als bei der Sozialbehörde einen Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten zu stellen.

Das Sozialamt, vornehmlich die Kreisverwaltung, fordert dann nicht nur die Kinder auf über ihr Einkommen und Vermögen zwecks möglicher Inanspruchnahme aus Elternunterhalt Auskunft zu erteilten. Auch die "Alten" müssen ihr Einkommen und Vermögen offenlegen.

In der Zeit der leeren kommunalen Kassen stellen dabei auch die Rücklagen, die für die Bestattung und die Grabpflege gebildeten worden sind, kein Tabu dar.

 

Es stellt sich immer öfter die Frage: Sind Vorsorgeverträge für die Bestattung und Grabpflege bei Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten durch die Sozialbehörde als verwertbares Vermögen zu sehen oder handelt es sich um Schonvermögen?

Die Antwort ist juristisch ganz klar: Es kommt darauf an.

Vermögen sind alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld oder Geldeswert; umfasst werden auch Forderungen bzw. Ansprüche gegen Dritte.

Als Vermögen gilt somit grundsätzlich der Erfüllungsanspruch gegen den Bestatter aus einem Bestattungsvorsorgevertrag genauso wie die sich aus der vertraglichen Beziehung zu dem Bestatter resultierenden Rückabwicklungsansprüchen.

Grundsätzlich sind damit ein kündbarer Bestattungsvorsorgevertrag und die sich daraus ergebenden Rückerstattungsansprüche zunächst vorrangig für die Heimkosten zu verwenden und aufzubrauchen.

Allerdings hatte bereits das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 11.12.2003 (Aktenzeichen 5 C 84.02) dem Wunsch des Menschen, für die Zeit nach seinem Tod durch eine angemessene Bestattung und Grabpflege vorzusorgen, Rechnung getragen und Vermögen aus einem Bestattungsvorsorgevertrag sowohl für eine angemessene Bestattung als auch für eine angemessene Grabpflege als Schonvermögen angesehen.

Dieser Rechtsprechung hat sich auch das nunmehr zuständige Bundessozialgericht in einem Urteil vom 18.03.2008 (Aktenzeichen B 8/9b SO 9/06 R) angeschlossen.

Allerdings liegt bis dato keine höchstrichterliche Entscheidung vor, in welchem Umfang und bis zu welcher Höhe Bestattungsvorsorge angemessen und damit das durch einen Bestattungsvorsorgevertrag treuhänderisch festgelegte Vermögen geschützt ist.

Die erstinstanzliche Rechtsprechung ist diesbezüglich uneinheitlich.

 

So hat das Sozialgericht Detmold in einem Urteil vom 30.07.2010 ca. 7.000,00 €, das Sozialgericht Karlsruhe in einem Urteil vom 29.10.2009 ca. 8.000,00 € für ein Ehepaar als angemessen erachtet. Das Sozialgericht Dortmund hat in einem Urteil vom 13.02.2009 einen Betrag in Höhe von 8.000,00 € für eine einzelne Person als unangemessen betrachtet.

Es kommt somit im Wesentlichen auf den Einzelfall und die am Bestattungsort zu zahlenden Kosten einschließlich der Kosten der Friedhofsverwaltung.

Demgemäß hat die 17. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf in Kenntnis der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18.03.2008 in einer Urteilsbegründung (Aktenzeichen S 17 SO 103/09) unter anderem ausgeführt wie folgt:

" Die Kammer ist der Auffassung , dass dann eine angemessene Bestattung gegeben ist, wenn das in Bestattungsvorsorge und Bestattungsvorsorge- Treuhandvertrag gebundenes Vermögen in der Gesamtschau der Leistung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten (Gebühren/Preise) eine würdige, wiederum den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Bestattung ermöglicht, die zwar in Art und Umfang der Leistungen über das hinausgehen kann, was der Sozialhilfeträger nach § 74 SGB XII zu leiten verpflichtet wäre, allerdings wiederum auch nicht in erheblichem Umfang. Welcher Betrag hiernach nun zur Bestattungsvorsorge angemessen ist, ist nicht durchschnittlich und pauschal sondern in jedem einzelnen Fall konkret aber mit pauschalierenden Elementen zu beantworten. Dabei spielen die soziale Herkunft und die (vormalige) gesellschaftliche Stellung des Hilfeempfängers keine Rolle; andererseits sind aber die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen."

Welche Bestattungskosten konkret als Schonvermögen anzusehen sind, sagt uns die Rechtsprechung folglich leider nicht.

Es ist deshalb ratsam sich an den örtlichen Friedhofsgebühren, den sonstigen Auslagen (Gebühren für die Todesurkunde etc.) und den üblichen durchschnittlichen Kosten für Bestatterleistungen zu orientieren. Auch sollte, wenn möglich, der Vertrag nicht kündbar sein.

 

Wenn Vermögen vorhanden ist, ist darüberhinaus zu empfehlen, einen Bestattungsvorsorgevertrag frühzeitig abzuschließen und nicht erst, wenn ersichtlich ist, dass ungedeckte Heimpflegekosten entstehen werden.

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