Können bei einer Entfernung Wohnung - Arbeit von mehr als 30 Kilometern (einfache Entfernung) Fahrtkosten als berufsbedingte Aufwendungen vom Einkommen abgezogen werden oder besteht eine Umzugspflicht zum Ort der Arbeit?

 

Im Rahmen einer Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren gab der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz zu erkennen, dass er dazu neigt, die Fahrstrecke zwischen Mayen und Koblenz (genaue Entfernung zur Arbeitsstätte 37 km) noch als angemessen anzusehen und nicht unbedingt vom unterhaltsberechtigten Kindesvater einen Umzug zu verlangen. Allerdings kürzte der 13. Zivilsenat die sich aus Ziffer 10.2.2. der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Koblenz ergebende Kilometerpauschale für berufsbedingte Aufwendungen insofern, als dass ab dem 31. Kilometer statt 10,00 € je Entfernungskilometer lediglich noch 5,00 € an berufsbedingten Aufwendungen zu berücksichtigen sind. Auch muss der unterhaltsverpflichtete Vater sich einen Freibetrag steuerlich auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen, damit er leistungsfähiger ist. Letztendlich wies der Senat darauf hin, dass die Frage, ob ein Umzug tatsächlich zumutbar ist, eine umfassende Einzelfallabwägung erfordere, bei der unter anderem die Ersparnisse bei den Werbungskosten den Umzugskosten entgegen zu halten sind.

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