Führen Einkommensverluste in Folge von Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Pandemie zu einer Kontoüberziehung und kann der Kontoinhaber diese deshalb nicht sofort ausgleichen, muss die Bank die Rückzahlung stunden.

In einer der ersten Entscheidungen zu den Neuregelungen des Art 240 § 3 I EGBGB hat sich das AG Frankfurt am Main mit noch nicht rechtskräftigem Beschluss vom 08.04.2020 (Az. C 1631/20 (89) zu der Frage geäußert, ob auch der Girovertrag unter die Regelung des Art 240 § 3 EGBGB fällt. Der Bankkunde erzielte aufgrund von Kurzarbeit geringere Einnahme und überzog das Konto. Die Bank kündigte daraufhin die Geschäftsbeziehung und forderte die Rückzahlung bis zum 08.04.2020. Eine Bitte auf Verlängerung der Zahlungsfrist lehnte die Bank ab. Hiergegen wendete sich der Bankkunde mit einer einstweiligen Verfügung an das Gericht.

Das AG Frankfurt am Main kommt unter Hinweis auf die zum 01.04.2020 in Kraft getretenen Regelungen in Art 240 § 3 EGBGB zu dem Ergebnis, dass Ansprüche des Darlehensgebers aus vor dem 15.03.2020 abgeschlossenen Darlehensverträgen mit Verbrauchern, die zwischen dem 01.04. und dem 30.06.2020 fällig werden, für die Dauer von drei Monaten gestundet werden (müssen). Vorausgesetzt wird aber, dass die Einnahmeausfälle auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, was der Bankkunde durch Unterlagen belegen konnte.

 

 

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