Der Bundesfinanzhof hatte kürzlich über die Rechtmäßigkeit eines Auskunftsersuchens der Steuerfahndung in einem steuerlichen Ermittlungsverfahren zu entscheiden

(BeckRS 2013, 94284). Mit seiner Entscheidung reiht er sich damit in die zuletzt zunehmend häufiger zu hörenden kritischen Stimmen zum teilweise überharten Vorgehen der Steuerfahndung in der Praxis ein.
Hintergrund des hier entschiedenen Verfahrens war es, dass die Steuerfahndung im Verlauf eines gegen den Kläger eingeleiteten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eine Durchsuchung in einem Verein durchführte, für den der Kläger in leitender Position tätig war. Nach der Einstellung des Strafverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts forderte das Finanzamt unter dem Briefkopf der „Dienststelle für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung“ den Verein auf, in dem „steuerlichen Ermittlungsverfahren“ darüber Auskunft zu geben, welche Konten vom Verein für den Kläger geführt wurden. Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass das Auskunftsersuchen unverhältnismäßig und deswegen rechtswidrig war, weil es von der Steuerfahndung stammte. Zwar habe ein Auskunftsersuchen grundsätzlich keine diskriminierende Wirkung. Dies soll aber nicht gelten, wenn sich daraus der Vorwurf der Steuerhinterziehung ableiten lässt. Das Ansehen des Klägers in seiner leitenden Tätigkeit für den Verein sei durch das Vorgehen der Steuerfahndung erheblich gefährdet worden, da der Verdacht der Steuerhinterziehung Zweifel an seiner persönlichen Integrität hätte begründen können.
Anmerkung
Begrüßenswert stellt sich der Bundesfinanzhof gegen das oft martialische Auftreten einiger Steuerfahndungsabteilungen der Finanzämter. Zuletzt konnte ein solches „medienwirksame“ Auftreten der Steuerfahndung im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen einen bekannten Fernsehkoch festgestellt werden. Es erweckt den Eindruck, dass die Finanzbehörden durch einen solchen öffentlichen Druck den Beschuldigten zur Mitarbeit bewegen wollen.
Demzufolge kann einem Beschuldigten nur empfohlen werden, frühzeitig die Hilfe eines Strafverteidigers hinzuzuziehen.


 

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