Nach § 1 a KSchG hat ein Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.
Dazu müssen jedoch die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein. Erste Voraussetzung ist, dass sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt. Bei personenbedingten oder verhaltensbedingten Kündigungen besteht kein Anspruch auf eine Abfindung.
Zweite Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber in der Kündigung darauf hinweist, dass sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt und er gleichzeitig in dem Kündigungsschreiben für den Fall, dass keine Kündigungsschutzklage erhoben wird, die Zahlung einer Abfindung anbietet. Der Arbeitgeber muss keinen konkreten Abfindungsbetrag anbieten. Das Gesetz regelt nämlich, dass dann automa-tisch die Höhe der Abfindung 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses beträgt.