Bei der Errichtung eines Testamentes muss der Erblasser die Person des Erben bestimmbar angeben.

So hatte das OLG (Beschluss vom 09.07.2014 - 2 Wx 188/14) darüber zu entscheiden, ob die Erbgeinsetzung mit den Worten "Wer mir in den letzten Stunden beisteht, übergebe ich alles" zulässig ist. Diese Frage war an § 2065 BGB zu messen. Demnach muss sich der Erblasser selbst über den Inhalt aller wesentlichen Teile seines letzten Willens schlüssig werden. Dazu gehört vor allem die Bestimmung über die Person des Erben. Dieser muss zwar nicht zwingend namentlich genannt werden. Zu fordern ist aber, dass die Person des Bedachten anhand des Inhalts des Testamentes, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen zuverlässig festgestellt werden kann. Sie muss im Testament so bestimmt sein, dass jede Willkür eines Dritten ausgeschlossen ist. Der im vorliegenden Fall verwendete Wortlaut war dagegen nicht präzise genug, so dass ein Verstoß gegen das Drittbestimmungsverbot des § 2065 Abs. II BGB vorlag. Das Testament wurde vom Gericht insoweit als unwirksam angesehen. Begründet wurde dies damit, dass unklar sei, was mit "Beistand" gemeint sein soll und auch die Formulierung, was unter den "letzten Stunden" zu verstehen ist, fragen offen lasse. Der Erbe muss in einem Testament aber so bestimmt sein, dass ein Dritter diesen - ohne Ausübung eines Ermessens - bestimmen kann. In der Praxis wird ein Testator daher auf die genaue Formulierung in seinem Testament achten müssen. Andernfalls risikiert er die später Unwirksamkeit seines Testamentes. In der Folge würde dann, die vielleicht nicht gewollte, gesetzliche Erbfolge eintreten.

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