Der BGH hat mit seinem Urteil vom 4.6.2014 (Az. VIII ZR 289/13) die Rechte von Mietern erneut gestärkt und einem uneingeschränkten Besichtigungsrecht des Vermieters eine Absage erteilt. 

So wurde die bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass dem Vermieter nicht ein generelles Besichtigungsrecht an der vermieteten Wohnung zusteht. Die Nebenpflicht des Mieters, seinem Vermieter nach Vorankündigung den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, bestesteht demanch nicht generell. Vielmehr muss der Vermieter hierfür einen konkreten sachlichen Grund angeben. Ein regelmäßiges anlassloses Besichtigungsrecht lehnt der BGH im weiteren ab. Auch eine formularmäßige Bestimmung im Mietervertrag, die dem Vermieter von Wohnraum ein generelles Recht zum Betreten der Mietsache ohne konkreten Grund und lediglich „zur Überprüfung des Wohnungszustands“ einräumt, ist unwirksam. In der Praxis ist dem Mieter zu empfehlen, sich ein entsprechendes Ersuchen seines Vermieters begründen lassen. Bei Zweifeln, ob der Grund ausreicht und dem Vermieter tatsächlich Zutritt gewährt werden muss, sollte ggf. eine anwaltliche Überprüfung erfolgen.
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