Vergleicht ein Betriebsrat die Arbeitsbedingungen in seinem Betrieb mit einem KZ, so ist dies vom Recht der Meinungsäußerung gedeckt.

 

Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 05.06.2014 (Az. 10 TaBVGa 146/14) entschieden, dass auch der (geschmacklose) Vergleich der Arbeitsbedingungen im Betrieb mit denen im KZ vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sei. Der Antrag des Arbeitgebers auf Ausschluss des Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat nach § 23 I BetrVG wurde damit zurück gewiesen. So liege insbesondere keine Schmähkritik vor, da nicht eine Person ohne Tatsachenkern herabgewürdigt werde, sondern  (noch) eine Sachkritik gegeben sei.

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.