Vergleicht ein Betriebsrat die Arbeitsbedingungen in seinem Betrieb mit einem KZ, so ist dies vom Recht der Meinungsäußerung gedeckt.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 05.06.2014 (Az. 10 TaBVGa 146/14) entschieden, dass auch der (geschmacklose) Vergleich der Arbeitsbedingungen im Betrieb mit denen im KZ vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sei. Der Antrag des Arbeitgebers auf Ausschluss des Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat nach § 23 I BetrVG wurde damit zurück gewiesen. So liege insbesondere keine Schmähkritik vor, da nicht eine Person ohne Tatsachenkern herabgewürdigt werde, sondern (noch) eine Sachkritik gegeben sei.