Ist ein Testament vernichtet worden oder nicht mehr auffindbar, so stellt sich die Frage, ob das Testament durch den Erblasser widerrufen wurde.

 Das BGB  beantwortet diese Frage zunächtst mit § 2255 BGB. Demnach kann ein Testament auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet. Die Vernichtung durch eine Dritte Person führt damit nicht zur Unwirksamkeit eines Testamentes. Wurde ein Testament vernichtet (z.B. durchgerissen), so entsteht oft Streit darüber, ob es auch widerrufen wurde. Dreh und Angelpunkt der Diskussion ist dann, ob der Erblasser das Testament auch wirklich in der Absicht vernichtet hat, es aufzuheben. Die Beweislast hierfür trägt derjenige, der das Testament nicht gegen sich gelten lassen will. Die Beweislast beschränkt sich jedoch regelmäßig auf den rein objektiven Tatbestand, also auf die Vernichtungshandlung des Erblassers, (OLG Köln, NJW-RR 2004, 1015).

Aber was ist, wenn das Testament nur nicht auffindbar ist? Die bloße Nichtauffindbarkeit eines Originaltestaments rechtfertigt es noch nicht, eine Vernichtung durch den Erblassers zu unterstellen. Gelingt es dem (potentiellen) Erben zu beweisen, dass das Testament formgültigen errichtet wurde, so z.B. durch einen Zeugen der den Errichtungsakt selbst gesehen hat, so kann auch das nicht aufgefundeneTestament erbrechtliche Folgen haben (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2013, 1420).

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