Eine private Auktion auf der Internet-Plattform eBay kann den Verkäufer zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichten.

Dies gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22.09.2010 vor allem dann, wenn es sich um eine intensive und auf Langfristigkeit angelegte Verkaufstätigkeit handelt. Das Gericht hat die Revision zugelassen. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 2/11 anhängig (Az.: 1 K 3016/08, BeckRS 2011, 94234).
Sachverhalt
Die verheirateten Kläger versteigerten über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren auf eBay mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände (im Wesentlichen Spielzeugpuppen, Füllfederhalter, Porzellan und ähnliche Dinge). Aus den Verkäufen erzielten sie zwischen 20.000 und 30.000 Euro jährlich. Damit lagen sie erheblich über dem Grenzbetrag, bis zu dem bei Anwendung der so genannten Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) im Regelfall keine Umsatzsteuer anfällt (jetzt: 17.500 Euro im Kalenderjahr). Die Kläger waren davon ausgegangen, dass die als «privat» deklarierten Verkäufe umsatzsteuerfrei seien. Schließlich hätten sie lediglich Gegenstände veräußert, die sie zuvor aus einer Sammlerleidenschaft heraus – und ohne die Absicht des späteren Wiederverkaufs – über einen langen Zeitraum hinweg erworben hätten. Das Finanzamt hatte die Auktionen demgegenüber als umsatzsteuerpflichtig behandelt und aus dem Verkaufserlös den darin seiner Auffassung nach enthaltenen Umsatzsteueranteil herausgerechnet.
FG bejaht Umsatzsteuerpflicht
Das FG hat die Besteuerung der Verkäufe als zutreffend angesehen und die Klage abgewiesen. Die Kläger seien als Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG anzusehen. Dies setze voraus, dass es sich um eine nachhaltige Betätigung handele. Hiervon ist nach Ansicht des Gerichts bei einer derart intensiven und auf Langfristigkeit angelegten Verkaufstätigkeit auszugehen. Diese sei mit erheblicher Intensität betrieben worden und habe einen nicht unerheblichen Organisationsaufwand erfordert. Darauf, dass das Auftreten nicht dem eines klassischen Händlers entsprochen habe, weil die Ware nicht schlicht «durchgehandelt» worden sei, komme es nicht entscheidend an.

 

 

 

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