Die Aufnahmen einer in einem privaten PKW installierten Fotokamera (sog. "Dashcam") können in einem späteren Prozess nicht problemlos als Beweismittel herangezogen werden.

 

Diese Aufassung teilte das AG München in einem aktullen Verfahren mit (vgl. Hinweisbeschluss des AG München vom 13.08.2014 AZ. 345 C 5551/14). Im konkreten Fall hatte ein Autofahrer versucht, über die Aufnahmen seiner Dashcam nachzuweisen, dass er  einen Unfall nicht schuldhaft verursacht habe. Die Verwendung dieser Aufnahmen will das AG München jedoch nicht zulassen, weil dies - mangels Zustimmung des aufgenommenen Unfallgegners - zu einem nicht gerechtfertigten Eingriff in dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung führe. Konseqent lehnt das Gericht daher die Aufnahmen als Beweismittel ab. 

 

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