Der Bundesgerichthof hat in seinem aktuellen Urteil (BGH, Urteil vom 10.04.2014 - VII ZR 241/13) seine Rechtsprechung geändert. Wird im Rahmen eines Werkvertrages vereinbart, dass die Leistung oder ein Teil der Leistung "schwarz" ausgeführt werden soll, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf das vereinbarte Entgelt.

 

Zwar hatte der Auftragnehmer schon bisher keinen Anspruch auf das vereinarte Entgelt. Begründet wird dies damit, dass selbst ein einseitiger Verstoß des Unternehmers gegen § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB führt. Bisher sprach der BGH dem Unternehmer aber unter Umständen bereicherungsrechtliche Ansprüche zu. Dies deshalb, weil der generelle Ausschluss der Ansprüche des Bauunternehmers als zu weitgehend angesehen wurde (BGHZ 111, 308 = NJW 1990, 2542, 2543). Diese Rechtsprechung wurde nun ausdrücklich aufgegeben, so dass nun alle Ansprüche des Werkunternehmers ausgeschlossen sind. Dies wird damit begründet, dass die Vereinbarung nicht nur gegen das SchwarzArbG verstößt, sondern auch zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Der Werkunternehmer läuft damit bei der Vereinbarung von "Schwarzarbeit" Gefahr, Arbeit zu verrichten, ohne später Lohn hierfür fordern zu können.

Aber auch für den Auftraggeber bietet die Vereinbarung von Schwarzarbeit Risiken. So hatte der BGH unlängst entschieden, dass Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers nicht bestehen (BGHZ 198, 141 = NJW 2013, 3167). Schwarzarbeit birgt damit für beide Vertragsparteien erhebliche Risken, da ein klagbarer Anspruch sowohl für den Auftraggeber, als auch für den Auftragnehmer nicht besteht.

 

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