Umsatzsteuerpflichtige Versteigerungen über eBay, die von mehreren Personen unter Verwendung eines gemeinsamen Pseudonyms (sogenannter Nickname) ausgeführt werden, sind im Regelfall allein von demjenigen zu versteuern, der gegenüber eBay als Inhaber des Nutzerkontos aufgetreten ist.

Das hat das Finanzgericht Stuttgart in einem jetzt veröffentlichten mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom 19.12.2013 entschieden (Az.: 1 K 1939/12, BeckRS 2014, 94699).
Finanzamt zog beide Eheleute zu Steuer heran
Im vom Gericht mitgeteilten Streitfall hatten Eheleute über ein vom Ehemann auf seinen Namen angelegtes Nutzerkonto in dreieinhalb Jahren über 1.200 Verkäufe verschiedenster Gebrauchsgegenstände abgewickelt, die teils dem einen, teils dem anderen Ehegatten und teils beiden Eheleuten gemeinsam gehörten. Das Finanzamt hatte diese Verkäufe als umsatzsteuerpflichtig angesehen und als Steuerschuldner beide Eheleute gemeinschaftlich herangezogen. Die Klage der beiden vor dem baden-württembergischen Finanzgericht war erfolgreich.
FG: Kontoeröffner gilt als Verwender des Nicknames
Zwar hatte das Finanzgericht mit Urteil vom 22.09.2010 (in DStRE 2011, 1463) entschieden, dass die eBay-Auktionen aufgrund der Vielzahl der Verkaufsvorgänge, der Höhe der dabei erzielten Erlöse und des dafür betriebenen Organisationsaufwands der Umsatzsteuer unterlegen haben. In seiner jetzt ergangenen Entscheidung weist das Finanzgericht jedoch darauf hin, dass der leistende Unternehmer nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen des Zivilrechts nach dem sogenannten objektiven Empfängerhorizont des Meistbietenden zu bestimmen sei. Im konkreten Fall wäre dies bei Verwendung eines Pseudonyms (also des Nickname) derjenige, der sich diesen Nutzernamen von eBay bei der Kontoeröffnung habe zuteilen lassen.
Handlungen nach Ablauf der Bietephase ohne Belang
Handlungen, die der eigentliche Verkäufer erst nach Ablauf der Bietephase vornehme, wie etwa der Versand von Bestätigungsschreiben oder der Ware selbst, seien demgegenüber für die zivilrechtliche und umsatzsteuerrechtliche Bestimmung des leistenden Unternehmers in der Regel ohne Belang, so das FG weiter. Da die Verkäufe allein dem Ehemann zuzurechnen waren, war die Klage der beiden Eheleute gegen die ihnen gegenüber gemeinschaftlich ergangenen Umsatzsteuerbescheide erfolgreich.

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