BGH , Beschl. v. 8.4.2014 – 5 StR 107/14 (Vorlagebeschluss an den EuGH zur Vorabentscheidung)

Ist Art. EWG_RL_2001_83 Artikel 1 Nr. EWG_RL_2001_83 Artikel 1 Nummer 2 lit. b der Richtlinie 2001/83/EG vom 6.11.2001 in der durch die Richtlinie 2004/27/EG vom 31.3.2004 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass Stoffe oder Stoffzusammensetzungen i. S. dieser Vorschrift, die die menschlichen physiologischen Funktionen lediglich beeinflussen – also nicht wiederherstellen oder korrigieren –, nur dann als Arzneimittel anzusehen sind, wenn sie einen therapeutischen Nutzen haben oder jedenfalls eine Beeinflussung der körperlichen Funktionen zum Positiven hin bewirken? Fallen mithin Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die allein wegen ihrer – einen Rauschzustand hervorrufenden – psychoaktiven Wirkungen konsumiert werden und dabei einen jedenfalls gesundheitsgefährdenden Effekt haben, nicht unter den Arzneimittelbegriff der Richtlinie? So, die kompliziert lautende Frage des BGH an den Europäischen Gerichtshof.
Im Rahmen eines Verfahrens wegen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz aufgrund von Handeltreibens mit so genannten Kräutermischungen, welche als Ersatz für Cannabisprodukte geraucht werden, warf der BGH die Frage auf, ob die so genannten "Legal Highs" unter die Definition des Arzneimittelgesetz fallen. Würde es sich nicht um solche Arzneimittelhandel, wäre der erlaubnislose Handel somit auch nicht strafbar.
Die Entscheidung des europäischen Gerichtshof dürfte weitgehende Folgen auf viele laufende Strafverfahren haben, da sich in den letzten Jahren der Handel mit diesen synthetischen Cannabisprodukten ausgeweitet hat.

 

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