Der Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs, mit dem dieser festgestellt hat, dass die Ermittlungsbehörden es rechtswidrig unterlassen haben, die automatisch gefertigte Aufzeichnung zweier Telefonate unverzüglich zu löschen, die ein Rechtsanwalt zur Anbahnung eines Mandatsverhältnisses geführt hatte, war rechtens.
Dies hat der Dritte Strafsenat des BGH jetzt klargestellt und die dagegen gerichtete Beschwerde des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen (Beschluss vom 18.02.2014, Az.: StB 8/13).Der Strafsenat hat nunmehr die Auffassung des Ermittlungsrichters des BGH bestätigt, dass der Rechtsanwalt berechtigt ist, das Zeugnis über den Inhalt der beiden Telefonate zu verweigern, obwohl diese nur der Anbahnung des Mandatsverhältnisses mit dem Beschuldigten dienten. Nach der bestehenden Gesetzeslage seien die von ihnen im Rahmen der Überwachung des Telefonanschlusses des Beschuldigten automatisch gefertigten Aufzeichnungen daher unverzüglich zu löschen. Sie durften nach dem jetzt ergangenen Beschluss insbesondere auch nicht zum Zweck der späteren gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Anordnung und Vollzug der Überwachungsmaßnahme weiter aufbewahrt werden.
Demzufolge können Mandanten weiterhin absolut sicher sein, dass Informationen die sie ihrem Verteidiger gaben vertraulich sind und bleiben.