Unfreundliches Verhalten gegenüber Kunden rechtfertigt eine Abmahnung des Arbeitnehmers. Dies hat das LAG Schleswig-Holstein mit seinem Urteil vom 20.05.2014 (Az. 2 SA 17/14) entschieden.

 

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Ausbildungsberater Fragen eines Lehrgangsteilnehmers beantwortet mit dem Hinweis: "Nach heute mittlerweile 20 Anrufen von angehenden Meistern bleibt die Freundlichkeit einfach aus". Auf dieses Verhalten hin erteile der Arbeitgeber eine Abmahnung. Zu Recht, wie nun das LAG Schleswig-Holstein entschied. Die Abmahnung sein nicht unverhältnismäßig und könne daher in der Personalakte verbleiben. Gerade dann, wenn der Arbeitnehmer Kundenkontakt habe, könne erwartet werden, dass er auch freundlich zu Kunden ist. Dies jedenfalls dann, wenn im Laufe der Kommunikation die Unfreundlichkeiten wiederholt werden. Dann ist eine Abmahnung gerechtfertig.

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