Vom Arbeitgeber übernommene Fortbildungskosten sind nicht in jedem Fall einer Kündigung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber zurück zu zahlen.

 

Entsprechende Klauseln in Arbeitverträgen, benachteiligen den Arbeitnehmer unangemessen und sind daher unwirksam. Dies entschied nun das BAG in seinem Urteil vom 18.03.2014 (Az. 9 AZR 545/12). So müssen die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung an den Arbeitgeber in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Ist dies nicht der Fall, ist eine derartige Klausel unwirksam. Der Arbeitgeber kann die Fortbildungskosten im Falle der Kündigung nicht von seinem Arbeitnehmer zurück fordern. Will oder kann der Arbeitgeber die durch die Forbildung erlangete Qualifikation des Arbeitnehmers nicht nutzen, so ist eine Bindungsdauer von drei Jahren regelmäßig als zu lang anzusehen.

 

 

 

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