Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Autofahrern.

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 04.07.2014 (Az.: V ZR 229/13) die Rechte von Falschparkern gestärkt. Wer auf einem privaten Kundenparkplatz (hier: Kundenparkplatz eines Fitnessstudios) sein KfZ unberechtigt abstellt, muss künftig keine unangemessen hohe Abschleppkosten mehr zahlen.

Geschuldet sind nach der Rechtsprechung des BGH nur die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen, sowie die Kosten die zur Vorbereitung des Abschleppvorgangs zu rechnen sind.Mit diesem Urteil erteilt der Bundesgerichtshof überhöhten Abschleppkosten eine klare Absage. Er stellt zwar klar, dass die Kosten für das Abschleppen selbst durch den Besitzer der Parkfläche gefordert werden können. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören weiter auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs stehen. So etwa Kosten die für die Ermittlung des Halters, das Anfordern eines Abschleppfahrzeuges und die Sicherung des Fahrzeuges gegen unbefugtes Nutzen entstehen. Nicht ersetzt werden müssen dagegen Kosten die dadurch entstehen, dass der Besitzer des Fahrzeuges außergerichtlich  einen  Schadenersatzanspruch geltend macht. Insoweit fehlt der Bezug zum konkreten Parkverstoß. Weiter begrenzt der BGH die Ersatzpflicht durch das Wirtschaftlichkeitsgebot. Es sind nur jene Aufwendungen zu erstatten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Besitzers der Parkflächen machen würde. Damit sind nur die ortsüblichen Kosten des Abschleppvorgangs zu tragen. Dies ist durch einen Preisvergleich zu ermitteln. Ein angerufenes Gericht hat dies notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären.

 

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