1.) Bedarf des Berechtigten

- Mindestens notwendiger Eigenbedarf des Nichterwerbstätigen
" (770 €)

- Bei Heimaufenthalt
" die ungedeckten Heimkosten

2.) Leistungsfähigkeit

- Einkommen

- Vermögen
" (Schonvermögen - Stamm wird nicht angegriffen)


3.) Angemessener Selbstbehalt

" 1.400 € einschl. 450 € Warmmiete

" + die Hälfte des über den Selbstbehalt hinausgehende Einkommens

" + angemessener Selbstbehalt für Ehegatten
" Bemisst sich nach dem Halbteilungsgrundsatz
" Mindestens jedoch 1.050 € (einschließlich 350 € Warmmiete)


4.) Abzug von Verbindlichkeiten

" Für den Abzug von Verbindlichkeiten gelten die allgemeinen Regeln.
" Abzug für Vermögensbildung wird großzügig anerkannt
" Kosten und Lasten des selbst genutzten Grundeigentums einschließlich Zins und Tilgung
" Abzug für Altersversorgung bei Selbstständigen 20%
" Als zusätzliche Altersvorsorge sind 5 % des Bruttoeinkommens anzuerkennen, auch in Form der Altersversorgung gedacht, nicht selbst genutzten Eigentumswohnung.


5.) "Schwiegerkindhaftung"

Fall:
" Ehefrau hat unter dem Selbstbehalt liegendes Einkommen, aber der Ehemann ("Schwiegerkind") verdient so ordentlich, dass der Mindestselbstbehalt der beiden Ehegatten überstiegen wird.

" Pflichtiger muss darlegen, was von dem verfügbaren Einkommen zur Vermögensbildung gebraucht wird.
Wegen 10 % wird gespart.

Der Anteil, den Pflichtiger mitspart, steht zur Verfügung.


6.) Einsatz des Vermögens


" Keine Verpflichtung zur Verwertung des Vermögensstammes, wenn fortlaufende Einkünfte abgeschnitten werden, die zur Deckung
- anerkannter Verpflichtungen
- eigenem Unterhalt
dienen.

" Keine Verpflichtung zur Vermögensverwertung, wenn dies mit einem wirtschaftlichen Nachteil verbunden, der nicht zu vertreten ist.

" Schonvermögen
Individuelles Schonvermögen für die Risiken der allgemeinen Lebensführung ist zu belassen.

In der Regel ist Vermögen unter 100.000 € nicht einzusetzen.

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